Bundestag beschließt Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Der Bundestag hat heute das „Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht“ verabschiedet. Die Novelle des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) soll vor allem den Bau von Windrädern, Elektrolyseuren und industrielle Anlagen erleichtern und beschleunigen.
Aus Sicht des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) kann das Gesetz zu Anlagen vor allem zu einem Windkraft-Turbo werden, auch wenn Vorschläge zu Stichtagsregeln nicht aufgenommen wurden. Bei Abschaltungen zu Abfallentsorgungsanlagen hingegen wären längere Zeiträume zur Abwicklung sinnvoller gewesen.
Dazu VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing:
„Wir begrüßen die Gesetzesnovelle, weil sie den bürokratischen Aufwand für die Unternehmen erleichtert und damit die Energiewende erheblich beschleunigen kann. Von den Vorschlägen, die der VKU zuvor eingereicht hatte, wurden etliche berücksichtigt. Das Ergebnis ist ein praxisnahes Gesetz, das den Bedürfnissen der investierenden Unternehmen entspricht.
Das betrifft vor allem die Dauer der Genehmigungsverfahren. Künftig darf die Behörde die Genehmigungsfrist nur noch einmal verlängern und muss eine Verlängerung dem Antragsteller gegenüber begründen. Dies ist ein bedeutender Schritt zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren.
Auch die längst überfällige Definition der Vollständigkeit von Genehmigungsunterlagen und damit verbundene Klarstellung, dass fachliche Einwände und Nachfragen der Vollständigkeit nicht entgegenstehen, hat einen beschleunigenden Effekt.
Bedauerlich ist, dass die vorgeschlagene Stichtagsregelung aus EU-rechtlichen Gründen nicht umgesetzt wurde. Diese hätte den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt vorverlegt. Spätere Änderungen hätten dann ein Projekt nicht mehr verzögern oder zu Fall bringen können.
Die weitere Digitalisierung der Genehmigungsverfahren war dringend notwendig. Positiv ist auch, dass Anlagenbetreiber fehlende Unterlagen leichter nachreichen können.
Auch die VKU-Forderung nach einer effektiven Vorbescheidsregelung für Windenergievorhaben wurde berücksichtigt: Dadurch können einzelne Genehmigungsvoraussetzungen durch einen Vorbescheid entschieden werden, ohne dass im Vorbescheidsverfahren die gesamten Auswirkungen der Windenergieanlagen am jeweiligen Standort beurteilt werden müssen.
Auch mit den Erleichterungen beim Repowering hat der Gesetzgeber auf die Bedürfnisse der Praxis reagiert und eine ausgewogene Regelung gefunden: die Identität zwischen Antragsstellers und Betreibers der Bestandanlage ist nun nicht mehr erforderlich, wenn bis zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung eine Einverständniserklärung des Altanlagenbetreibers vorliegt.
Mit Blick auf die Nachbetriebsphase von Abfallentsorgungsanlagen, also nach Abschaltung einer Abfallanlage, wäre es wünschenswert gewesen, den Zeitraum zur Abwicklung und Entfernung der Abfälle von einem auf drei Jahre zu verlängern.“