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21.08.2024 | Energie, Versorgungsnetze

Stellungnahme des AGFW zum Referentenentwurf der AVBFernwärmeV-Novelle

Der Fernwärme-Spitzenverband AGFW sieht in dem vorgelegten Referentenentwurf zur Novelle der AVBFernwärmeV insgesamt einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Wärmekunden und Versorgungsunternehmen. Gleichzeitig bestehe Verbesserungsbedarf an dem Entwurf, so AGFW-Geschäftsführer Werner Lutsch:

"Aus Sicht der Bundesregierung sind der Ausbau und die Dekarbonisierung der Fernwärme wichtige Voraussetzungen für das Gelingen der Wärmewende in Deutschland. Die Branche steht bereit, die im Rahmen des ersten Fernwärme-Gipfels vereinbarten Anschlussziele von 100.000 Gebäuden pro Jahr zu erfüllen und ihre Versorgung auf klimaneutrale Energiequellen umzustellen. Dazu investiert sie bereits heute in Milliardenhöhe in die Transformation der Fernwärmesysteme. In Zukunft sind weitere immense, noch nie dagewesene Investitionen in den Ausbau der Wärmenetze und in die Erweiterung und den Umbau des Erzeugungsparks in Milliardenhöhe erforderlich.“ 

Das jüngst aktualisierte Prognos-Gutachten „Perspektive der Fernwärme“ beziffere die allein bis 2030 nötigen Investitionen der Versorger auf 43,5 Milliarden Euro. Leider sei derzeit jedoch nicht abzusehen, dass die Investitionen über Förderinstrumente, wie etwa die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) oder das KWKG, adäquat gestützt werden könnten. 

Gesetzliches Preisanpassungsrecht einführen, um nötige Sprunginvestitionen schultern zu können

Der AGFW setzt sich deshalb dafür ein, in Paragraf 24a einen zweiten Absatz zu ergänzen. „Es muss ein gesetzliches Preisanpassungsrecht eingeführt werden, das es erlaubt, die vereinbarten Preise in bestimmten Fällen unabhängig von einer Preisänderungsklausel zu ändern, wenn wegen des transformationsbedingten Aus- und Umbaus von Fernwärmesystemen Sprunginvestitionen anfallen. Das bewährte System aus Preisänderungsklauseln und deren Anpassung an veränderte Umstände ist zur Berücksichtigung von Sprunginvestitionen nur bedingt geeignet“, erklärt Lutsch. Investitionen in neue Erzeugungsanlagen führten in aller Regel zu einer grundlegenden Änderung der in die Preisbestandteile einfließenden Kostenstrukturen.  

„Bereits der durch das Kohleausstiegsgesetz forcierte Umstieg von Kohle auf Erdgas hat gezeigt, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen Erdgas nur zu deutlich höheren Kosten beziehen konnten als Kohle. Gleiches gilt erst recht für die Einbindung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder aus Abwärme. Dann dominieren vor allem die verbrauchsunabhängigen Erzeugungskosten die Kostenstruktur, während die verbrauchsabhängigen Kosten an Bedeutung verlieren.“  

Folgerichtig müsse das Fernwärmeversorgungsunternehmen nicht nur die Preisänderungsklausel durch bloße Bezugnahme der Kostenrepräsentanten auf die neuen Erzeugungsverhältnisse anpassen können. Es sei in diesem Fall gezwungen, auch das Verhältnis zwischen Grund- und Arbeitspreis neu auszutarieren. „Die bloße Aktualisierung der Preisänderungsklausel auf Grundlage des vorliegenden Paragrafen 24a AVBFernwärmeV-Entwurfs kann dieses Problem allein nicht lösen. Daher empfiehlt sich die Einführung eines besonderen gesetzlichen Preisanpassungsrechts neben dem bereits verankerten Instrument der vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln.“ 

Überbordende Bürokratie sorgt nicht für mehr Transparenz

„Transparenz darf nicht zum Selbstzweck werden“, so der AGFW-Geschäftsführer. Die Aufwände zur Erbringung von Informationen durch den Versorger müssten in einem ausgewogenen Verhältnis mit dem Informationsgewinn für den Kunden stehen. „Ein bloßes ‚Mehr‘ an Informationen ist für die Kunden nicht dienlich, wenn sie zu einer Informationsflut führen. Eine Information über Netzverluste beispielsweise ist auf das notwendige Maß zu beschränken. Mehr als zwei Parameter zur Beschreibung der Netzverluste bieten für den interessierten Kunden keinen Nutzen, sondern führen allenfalls zu Verwirrung.“  

„Die Fernwärmeversorgungsunternehmen benötigen mehr denn je Planungs- und Investitionssicherheit. Dazu gehören vor allem verlässliche und stabile Rahmenbedingungen im Vertragsrecht. Dies gilt spiegelbildlich für die Kunden. Sie benötigen die Gewissheit, dass die Fernwärme versorgungssicher, möglichst preisgünstig und mit einer hohen energetischen und ökologischen Qualität zur Verfügung steht. Die Novelle der AVBFernwärmeV ist geeignet, diese Bedingungen zu schaffen, wenn ein gesetzliches Preisanpassungsrecht eingeführt und auf überbordende Bürokratie für die Unternehmen verzichtet wird“, so Lutsch abschließend.