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23.11.2022 | Energie

Gesetzentwürfe zu Energiepreisbremsen: Zeitplan bleibt herausfordernd

Die Stadtwerke setzen alles daran, den Zeitplan der Energiepreisbremsen einzuhalten. Aber die Erlösabschöpfung bei der Stromerzeugung ist nach wie vor zu komplex und gefährdet Investitionen. Der komplette Ausschluss der Entlastungen für Unternehmen mit Schwerpunkt Energieerzeugung und –verteilung diskriminiert die Stadtwerke im Querverbund und gefährdet so die kommunale Daseinsvorsorge.

Zu den gestern den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegten Gesetzentwürfen zur Umsetzung der Energiepreisbremsen für Gas, Wärme und Strom erklärt der Hauptgeschäftsführer des Verbandes Kommunaler Unternehmen (VKU), Ingbert Liebing: 

Die Gesetzentwürfe beinhalten ein sehr komplexes Vorhaben mit extrem ambitioniertem Zeitplan. Wir begrüßen, dass die Gesetze bei den Preisbremsen die Zahlungen für Haushaltskunden ab März vorsehen. Das ist angesichts der späten Gesetzesbeschlussfassung Mitte Dezember immer noch ambitioniert, aber leistbar. Sie beinhalten dann auch Rabatte für Januar und Februar. Das verursacht Mehraufwand, vermeidet aber einen undurchführbaren Zahlungstermin schon im Januar. 

Ambitioniert bleibt der Start für große Verbraucher wie Unternehmen und Industriebetriebe. Sie rechnen in der Regel monatlich nach Verbrauch ab. Hier muss beispielsweise die erste Gutschrift in der Januar-Rechnung für Erdgas bzw. Wärme enthalten sein. Die Stadtwerke werden alles daransetzen, dass das funktioniert. Wir erwarten allerdings von der Politik, dass die EU-beihilferechtliche Prüfung dieser Zuschüsse so schnell wie möglich durchgeführt wird, damit rasch Klarheit besteht. Auch müssen die bürokratischen Pflichten bei der Antragstellung für Industrie und Gewerbe noch einmal sehr genau geprüft werden. 

Dringender Änderungsbedarf besteht allerdings bei dem Kreis der anspruchsberechtigten Unternehmen. Die Gesetzentwürfe schließen alle Unternehmen von den Preisbremsen aus, wenn der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit darin liegt, Energie zu erzeugen, umzuwandeln oder zu verteilen. Das ist völlig willkürlich und gefährdet die kommunale Daseinsvorsorge. Bei den Stadtwerken wären so verschiedene Versorgungsbereiche von der Wasserversorgung bis zum Öffentlichen Nahverkehr oder den Schwimmbädern, die neben der Energieversorgung betrieben werden, mit betroffen, erführen also keine Preisdämpfung. Unsere Forderung: nur für die Entnahmestellen, die der Erzeugung oder Umwandlung von Energie dienen, darf die Entlastung verwehrt werden.   

Ein gefährlicher Irrweg ist aus unserer Sicht nach wie vor die im Rahmen der Strompreisbremse vorgesehene Erlösabschöpfung von sog. Zufallsgewinnen. Die rückwirkende Abschöpfung ab September gefährdet das Investitionsklima. Denn auf den notwendigen rechtlichen Rahmen für Investitionen in den Klimaschutz kann sich damit hierzulande kaum noch jemand verlassen. Das gilt umso mehr, als eine klare zeitliche Befristung fehlt. Der Anwendungsbereich kann durch Verordnungserlass über den 30. Juni 2023 hinaus verlängert werden. Außerdem müssen Betreiber von Anlagen der Erneuerbaren Energien aufgrund von Pauschalen und Abschlägen eine Abschöpfung befürchten, selbst dann, wenn gar keine besonders hohen Gewinne entstehen. Das könnte vor allem die Abfallverstromungsanlagen treffen. Auch hier muss nachgebessert werden. Immerhin wurde entgegen erster Pläne die operative Umsetzung besser ausgestaltet. Die Verteilnetzbetreiber werden nicht mehr die organisatorische Hauptlast der Erlösabschöpfung tragen müssen.