Public Manager
17.05.2022 | Gebäude und Grundstücke

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Dauerbaustelle Elektrosicherheit

Die gesetzliche Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen ist weitreichend und wird nicht selten als lästig empfunden. Auch öffentliche Verwaltungen sind diesbezüglich nicht immer up to date.

Marc-A. Eickholz, Niederberger Gruppe

Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hat kein Schlupfloch. Alle Arbeitgeber, egal ob es sich um ein kleines Büro oder ein großes Industrieunternehmen oder eben um eine öffentliche Dienstelle oder Betreuungseinrichtung handelt, müssen die Sicherheit ihrer Beschäftigten und Besucher gewährleisten. Dazu gehört die regelmäßige Prüfung elektrischer Anlage und Elektrogeräte nach der sogenannten DGUV-3-Vorschrift der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. Allein im Bereich der Unfallkasse NRW ereigneten sich im Jahr 2020 rund 170 „Unfälle in Zusammenhang mit Strom“, davon 55 in Schulbetrieben, 24 in Gesundheitsdiensten, 23 in Bürobetrieben und 12 in Kindergärten.i Die Liste der Ursachen ist lang, darunter sind fehlende Fehlerstromschutzschalter, beschädigte Gehäuse und Abdeckungen, ungeschützte Leitungen oder „Do-it-yourself“ vermerkt. Verschärft werde das Problem durch eine sinkende Lebensdauer und Qualität elektrischer Verbraucher. Prävention ist aktives Sicherheitsmanagement. Denn selbst wenn Fall eines Falles niemand zu Schaden kommt, können etwa durch Kurzschlüsse ausgelöste Störungen oder Brände zu Datenverluste und hohen Sachschäden führen.

Von den vielen Vorschriften, die es im Arbeitsschutz zu beachten gilt, gehört die DGUV-3 zu den am wenigsten konsequent umgesetzten. „Das gilt auch für kommunale Einrichtungen wie Büros, Schulen oder Veranstaltungshallen“, so Marc-A. Eickholz, Geschäftsleiter des Gebäudedienstleisters Niederberger Gruppe, der solche Prüfungen durchführt.ii Es gebe keinen signifikanten Unterschied zu Gewerbeobjekten; nur dass der öffentliche Aufschrei größer sei, wenn es in einem Rathaus oder in einer Schule zu Stromunfällen komme.

Zu prüfen sind zum einen sogenannte „ortsfeste“ elektrische Betriebsmittel. Dies sind fest angebrachte oder nur schwer bewegbare Anlagen und Geräte. In den allermeisten Dienststellen sind dies die Klima- und die Heizungsanlage, automatische Türen und Tore, dies auch an Betriebsstätten des Bauhofs, Stromverteilungen in Gebäuden, Steckdosen und Lampen. Den Großteil der Prüfobjekte in Verwaltungseinrichtungen machen die „ortsveränderlichen“ elektrischen Betriebsmittel aus: Büro-Computer, Monitore oder Verlängerungskabel und sogar für Kaffeemaschinen, Wasserkocher oder Radios von Mitarbeitern. Die Vorschrift umfasst sämtliche Geräte, egal, ob sie der Produktivität der Firma dienen oder nicht. Auch für sie müssen Gefährdungsbeurteilungen nach der BetrSichV erstellt und Prüfzeiträume festgelegt werden. Nicht zuletzt deshalb haftet DGUV-Prüfungen der Ruch überbordender Bürokratie an. Es wäre allerdings ein Fehler, das Ganze auf die leichte Schulter zu nehmen. Selbst defekte Tauchsieder haben Gebäude schon bis auf die Grundmauern niederbrennen lassen.

Zuständig für die Gefährdungsbeurteilung ist gewöhnlich der Beauftragte für Arbeitssicherheit. Dafür geradestehen muss der Hauptverwaltungsbeamte, es sei denn, die Verantwortung ist rechtssicher auf eine andere Person übertragen worden. Rechtssicher sind DGUV-Prüfungen nur, wenn sie von dafür qualifizierten Personen durchgeführt werden. Viele halten es für ausreichend, wenn jemand mit einem Prüfgerät umzugehen weiß, also darin eingewiesen wurde. Als befähigt gilt eine „Elektrofachkraft, die durch ihre Fachausbildung, eine mindestens einjährige Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die für die jeweilige Prüftätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse verfügt“iii. Als ausreichend wird unter anderem eine Berufsausbildung zum Elektro-, Automatisierungs- oder Telekommunikationstechniker angesehen. Zur „Berufserfahrung“ bedeutet unter anderem die Durchführung mehrerer Prüfungen pro Jahr. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen überwachen die Einhaltung der Vorschriften. Für einen fortgesetzten Betrieb elektrotechnisch unsicherer Geräte und Anlagen sehen die Bußgeldvorschriften Strafen von bis zu 25.000,00 Euro vor; hinzu kommt die zivil- und strafrechtliche Haftung.

Elektroprüfung nach Plan

1. Inventarisierung

der Geräte durch Barcodes mit fortlaufendem Nummernkreis

2. Vorbereitung

Plan für Art, Umfang, Fristen der Prüfungen/Information der Mitarbeiter durch Aushänge, Mails etc.

3. Besichtigung

auf erkennbare Schäden an Leitungen, Steckern und Gehäusen/Fehlende o. mangelhafte Schutzvorrichtungen o. Beschriftungen

4. Messung

von Schutzleiter- und Isolationswiderstand, Berührungs-, Schutzleiter-, Differenz- und Ersatzleiterstrom

5. Funktionsprüfung

von Schaltern, Melde- und Kontrollleuchten, Befehlsgeräten, Regel- und Schutzeinrichtungen etc.

6. Prüfplakette

7. Rechtssicheres Prüfprotokoll

Standort, Datum und Umfang, Ergebnis, Prüfer, Prüfgeräte/Prüffrist (kann z.T. bei sehr geringer Fehlerquote reduziert werden)