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11.01.2022 | Allgemeine Meldungen

Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2021: -2,7 % zum Vorjahresmonat

Im Oktober 2021 haben die deutschen Amtsgerichte 1 056 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) 2,7 % weniger als im Oktober 2020. Im Vergleich zum Oktober 2019, also vor der Corona-Krise, war die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2021 um 33,7 % niedriger.

Statistisches Bundesamt in Wiesbaden (Bild: Destatis)

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen bezifferten die Amtsgerichte im Oktober 2021 auf knapp 1,0 Milliarden Euro. Im Oktober 2020 hatten sie noch bei etwa 2,1 Milliarden Euro gelegen.

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Oktober 2021 im Baugewerbe mit 193 Fällen (Oktober 2020: 170; +13,5 %). Im Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) waren es 160 Verfahren (Oktober 2020: 134; +19,4 %). Im Bereich der sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen (zum Beispiel Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften, Reisebüros und Reiseveranstalter, Wach- und Sicherheitsdienste sowie Detekteien, Reinigung von Gebäuden, Straßen und Verkehrsmitteln, sowie Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter) wurden 119 Insolvenzen gemeldet (Oktober 2020: 134; -11,2 %).

Sonderregelungen in den Jahren 2020 und 2021 durch Corona und Hochwasser

Beim zeitlichen Vergleich der Insolvenzzahlen ist zu beachten, dass das Insolvenzgeschehen in den Jahren 2020 und 2021 von Sonderregelungen geprägt war. Von Anfang März 2020 bis Ende 2020 war die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen infolge der Corona-Pandemie ausgesetzt. Diese Regelung galt bis Ende April 2021 weiterhin für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch ausstand. Für diese Unternehmen wurde die Pflicht zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens erst zum 1. Mai 2021 wieder vollumfänglich eingesetzt.

Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, ist die Insolvenzantragspflicht noch bis maximal 31. Januar 2022 ausgesetzt.

18,0 % mehr beantragte Regelinsolvenzverfahren im Dezember 2021 gegenüber Vormonat

Hinweise auf die künftige Entwicklung der Unternehmensinsolvenzen gibt die Zahl der beantragten Regelinsolvenzverfahren. Im Dezember 2021 stieg diese Zahl nach vorläufigen Angaben um 18,0 % gegenüber November 2021, nachdem sie bereits im Vormonat deutlich zugenommen hatte (+43,8 % im November 2021 gegenüber Oktober 2021). Im Vergleich zu Dezember 2020 lag die Zahl um 24,8 % höher. Damals war die Antragspflicht noch vollumfänglich ausgesetzt.

222,1 % mehr Verbraucherinsolvenzen im Oktober 2021 als im Oktober 2020

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen hat sich im Oktober 2021 im Vergleich zum Vorjahresmonat mehr als verdreifacht. 5 981 Verbraucherinnen und Verbraucher stellten einen Insolvenzantrag, das waren 222,1 % mehr als im Oktober 2020. Der starke Anstieg steht im Zusammenhang mit einem Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre. Die Neuregelung gilt für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ermöglicht den Betroffenen einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Daher ist davon auszugehen, dass viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag zunächst zurückhielten, um von der Neuregelung zu profitieren. Gegenüber Oktober 2019, also vor Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland, stieg die Zahl der Verbraucherinsolvenzen im Oktober 2021 um 13,5 %.

Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren:

Die Insolvenzstatistik erfasst keine Unternehmensschließungen, die unabhängig von einer Insolvenzantragspflicht aus anderen Gründen erfolgen. Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 % aller Regelinsolvenzverfahren). Außerdem findet das Regelinsolvenzverfahren Anwendung bei Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.