Novelle des Verpackungsgesetzes
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) beteiligt sich heute an einer Expertenanhörung zur Novelle des Verpackungsgesetzes im Umweltausschuss des Deutschen Bundestages. Dazu VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing:
„Die Corona-Pandemie hat einen wirtschaftlichen Trend der letzten Jahre nochmals deutlich verstärkt: das rasante Wachstum des Online- bzw. Versandhandels. Während der Online-Handel zweifellos zu den wirtschaftlichen Profiteuren dieser Krise gehört, führt dieser Trend bei den kommunalen Entsorgungsbetrieben zu Mehrkosten in Form von steigenden Sammelkosten für die Papierabfälle in der Papiertonne: Die Kartonagen verbrauchen viel Platz in den Sammelbehältern, werden neben die Tonnen gestellt und verzögern den Sammelvorgang. Nach Untersuchungen des VKU machen Kartonagen inzwischen einen Volumenanteil von ca. 70 Prozent aus.
Zwar ist im geltenden Verpackungsgesetz bereits ein Instrument zur Beteiligung der Inverkehrbringer der Kartonagen an den Sammelkosten angelegt, in der Praxis scheitert dies jedoch zu häufig an der unnötig komplexen Konstruktion des Abstimmungsprozesses mit den Dualen Systemen.
Die Kartons des Versandhandels fallen in den Bereich der Verpackungsentsorgung, für die die Dualen Systeme zuständig sind. Diese werden gemeinsam in der blauen Papiertonne mit Zeitungen und Zeitschriften gesammelt, für die die Kommunen zuständig sind. Duale Systeme und Kommunen müssen sich über die jeweiligen Anteile der Abfälle verständigen, für die sie finanziell verantwortlich sind. Die Dualen Systeme weigern sich jedoch seit Jahren, den Trend hin zu mehr Verpackungsmüll in der Papiertonne anzuerkennen und blockieren damit eine gerechte Zuordnung der Entsorgungskosten durch den Online-Handel. Die Folge: Viele Kommunen bekommen für die Mitentsorgung der Papierverpackungen keine oder nur eine unzureichende Kostenerstattung und die Abfallgebührenzahler subventionieren infolgedessen den Online-Handel. Nach einer aktuellen VKU-Umfrage haben ca. 40 Prozent der kommunalen Entsorgungsbetriebe noch unbeglichene Forderungen gegenüber den Systemen für die Papiersammlung aus den Jahren 2019 bzw. 2020. Obwohl dieser Zustand nicht rechtskonform ist, kann er von den Behörden nicht wirksam sanktioniert werden.
Diese Situation ist nicht länger haltbar und verschärft das wachsende Ungleichgewicht zwischen Online- und stationärem Handel. Das sinnvolle Prinzip der Produktverantwortung, das dem Mitbenutzungsentgelt zugrunde liegt, muss auch für den Online-Handel gelten.
Die Kommunen brauchen deshalb ein durchsetzbares Festsetzungsrecht für das Mitbenutzungsentgelt. Das Bundesgebührengesetz bietet dafür mit den Bemessungsgrundlagen eine rechtlich saubere Grundlage. Die aktuelle Novelle des Verpackungsgesetzes bietet die Chance, dies jetzt zu regeln. Wir plädieren daher dafür, das Verpackungsgesetz dahingehend anzupassen, dass die Kommunen das nach den Gebührenbemessungsgrundsätzen zu kalkulierende Mitbenutzungsentgelt auch einseitig festsetzen und einfordern können.“