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17.09.2020 | Abfallwirtschaft

VKU zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Der Deutsche Bundestag wird heute eine Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beschließen, um EU-Vorgaben umzusetzen. Dazu erklärt der VKU vorab:

Die Novelle weitet die Pflichten zur Getrenntsammlung aus, erhöht die Recyclingquoten und setzt neue Instrumente zur Förderung der Abfallvermeidung um. Der VKU begrüßt die Novelle und den Feinschliff der Regierungsfraktionen von Union und SPD mit ihrem gestern beschlossenen Änderungsantrag: Das Gesamtpaket bremst Rosinenpicken privater Entsorger, sorgt für juristische „Waffengleichheit“ und ist insgesamt eine gelungene Verknüpfung zwischen ökologischen Innovationen und der Daseinsvorsorge der kommunalen Stadtreiniger. Für beide Änderungen hatte sich der VKU im Vorfeld der gesetzgeberischen Befassung stark gemacht.  

Juristische Waffengleichheit: Kommunen bekommen Klagerecht  

Im Gesetzgebungsverfahren ging es u.a. darum, die Rolle der Kommunen für die verlässliche Hausmüllentsorgung als Teil der Daseinsvorsorge präzise und effektiv gegenüber den Betätigungsfeldern privater Akteure abzugrenzen.  

Zu diesem Zweck erlaubt der Bundestag nun auch Kommunen, gegen Entscheidungen von Behörden zu klagen, z.B. beim Verdacht, dass Behörden den Verstößen gewerblicher Sammler gegen die Bestimmungen zum Anzeigeverfahren nicht nachgehen oder die Position der kommunalen Entsorger nicht hinreichend berücksichtigt haben.  

Gewerbliche Sammler müssen anzeigen, wann und wo sie wie viel Abfall entsorgen (wollen). Auf dieser Basis entscheiden die Abfallbehörden vor Ort, ob dies erlaubt ist oder nicht. Kommunale Entsorger werden angehört – bislang konnten sie im Gegensatz zu gewerblichen Sammlern die Entscheidungen der Behörden aber nicht anfechten. Mit der neuen Regelung kann jetzt auch der kommunale Entsorger die Entscheidungen von Behörden durch Gerichte überprüfen lassen. Der VKU hatte diese Klagebefugnis u.a. im Rahmen einer Sachverständigenanhörung des Umweltausschusses gefordert und begrüßt die Entscheidung:  

„Gut, dass jetzt zwischen den kommunalen Abfallentsorgern und gewerblichen Sammlern juristische „Waffengleichheit“ herrscht. Mit dem beidseitigen Klagerecht wird eine faire behördliche Interessenabwägung gesetzlich gut abgesichert.“, so ein Sprecher.  

Neue Regeln für den Einzelhandel: Bundestag schützt Verbraucher und Gebührenzahler 

Der Bundestag stärkt die Daseinsvorsorge, Verbraucher und Gebührenzahler zudem mit einer zweiten Entscheidung: Die freiwillige Annahme von Abfall, wie z.B. Altkleidern, durch Einzelhandelsketten und Hersteller wird mit einer dreijährigen Bindungsfrist versehen. Auch für wirksame Begrenzungen solcher Abfallannahmen im Einzelhandel hatte sich der VKU stark gemacht.  

Dazu ein VKU-Sprecher: „Große Einzelhandelskonzerne dringen immer stärker in das Entsorgungsgeschäft vor. Hier besteht konkret die Gefahr, dass die Bereitschaft zur Rücknahme von Produktabfällen sich allein nach der Preisentwicklung auf den globalen Rohstoffmärkten richtet, die jedoch sehr volatil ist. Im Klartext: Dass Handel und Hersteller nur dann Textilien, Papier oder Metalle zurücknehmen, wenn es sich wirtschaftlich lohnt – und die Kommune einspringen muss, wenn es sich wirtschaftlich nicht lohnt. In guten Zeiten profitieren Hersteller und Handel, in schlechten Zeiten zahlen kommunale Unternehmen und die Bürgerinnen und Bürger als Gebührenzahler. Mit der jetzt beschlossenen dreijährigen Bindungsfrist schiebt der Bundestag diesem Rosinenpicken einen Riegel vor und verhindert, dass das Risiko sinkender Rohstoffpreise einseitig auf die Kommunen und die Bürgerinnen und Bürger als Verbraucher und Gebührenzahler abgewälzt werden kann.“