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16.09.2020 | Abfallwirtschaft, Energie, Wasser und Abwasser

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Zur heutigen Anhörung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) erklärt der Verband kommunaler Unternehmen (VKU):

Der Gesetzentwurf ist eine Ausgangsbasis, um perspektivisch eine klimaschutzrelevante Lenkungswirkung im Gebäude- und Verkehrssektor zu entfalten. Davon unabhängig müssen bereits im laufenden parlamentarischen Verfahren einige Klarstellungen und Ergänzungen erfolgen. 

Die nachfolgenden fünf Punkte fassen die kommunalwirtschaftlichen Forderungen zusammen.  

1.   Sektorenkopplung konsequenter anreizen 

Der VKU unterstützt grundsätzlich die Bepreisung von Treibhausgas-Emissionen, welche bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe entstehen. Dies gilt insbesondere für die nunmehr geplante Anhebung der Festpreise in der Einführungsphase. Die Wettbewerbsfähigkeit emissionsarmer Technologien im Wärme- und Verkehrssektor hängt maßgeblich von der zu entfaltenden Lenkungswirkung des Emissionshandels ab. Deshalb ist – spätestens zu Beginn der nächsten Legislaturperiode – eine grundlegende Reform des Abgaben- und Umlagesystems im Kontext der Energiewendeziele erforderlich. Mit einer konsequent an den Emissionsauswirkungen der fossilen Brennstoffe ausgerichteten CO2-Bepreisung würden klimafreundliche Technologien und Energiespeicher gegenüber vorrangig auf fossilen Energieträgern basierenden Technologien wettbewerbsfähig werden.  

2.   Rechtssicherheit für Kostenweitergabe erforderlich 

Äußerst kritisch sieht der VKU, dass die Ausgestaltung der geplanten CO2-Bepreisung zu rechtlichen Unsicherheiten in bestehenden Energie-Lieferverträgen (insbesondere sog. „Altverträgen“) führt. Es besteht ein erhebliches finanzielles Risiko für Stadtwerke, dass mit dem nationalen Emissionshandel Kosten entstehen, die die Unternehmen nicht weitergeben können, um damit bei den Energiekunden die politisch gewollte Lenkungswirkung zugunsten emissionsarmer Technologien auslösen zu können. Hier muss Rechtssicherheit geschaffen werden.  

3.   Ausgleich für Belastung der Stromerzeugung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen schaffen 

Durch die Einführung eines nationalen CO2-Preises werden KWK-Anlagen über höhere Brennstoffkosten belastet. Die gleichzeitige Erzeugung von Wärme und Strom führt zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der vom BEHG erfassten KWK-Anlagen gegenüber reinen Wärmeerzeugern. Als Folge besteht das erhebliche wirtschaftliche Risiko, dass zu Lasten des Klimaschutzes KWK-Wärme vermehrt durch Gaskessel-Wärme verdrängt und Investitionen in neue KWK-Anlagen kaum noch wirtschaftlich vertretbar sind. Diese einseitige Verschlechterung der Wettbewerbssituation von KWK-Anlagen unter 20 MW sollte prioritär durch eine Klarstellung im BEHG und eine Anpassung der Berichterstattungsverordnung aufgelöst werden.  

4.   Abfälle vom Emissionshandel ausnehmen – Gebührenstabilität gewährleisten 

Der VKU hat zur Frage des Einbezugs der Verbrennung von Siedlungsabfällen in das BEHG ein Rechtsgutachten eingeholt und sieht seine Position bestätigt, dass Siedlungsabfälle nicht in den Anwendungsbereich des BEHG fallen, rechtlich auch nicht fallen dürfen und abfallwirtschaftlich auch nicht fallen sollten. Vor dem Hintergrund der dennoch stattfindenden Diskussionen um die Einbeziehung der Siedlungsabfälle in den nEHS bittet der VKU, im BEHG selbst oder in einer Erklärung des Deutschen Bundestags zum BEHG explizit klarzustellen, dass Siedlungsabfälle nicht in den BEHG-Anwendungsbereich fallen. Gemischte Siedlungsabfälle gehören auch europarechtlich eindeutig nicht in den Anwendungsbereich des BEHG. Im Hinblick auf wirksame Anreize zum hochwertigen Recycling von Abfällen und zur effektiven CO2-Minderung verfehlen Abgaben auf Siedlungsabfälle ihre Lenkungsziele: angesichts heute marktbedingt nur mäßiger Möglichkeiten zur stofflichen Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen steht eher zu befürchten, dass der Export von Abfällen z.B. in andere EU-Länder deutlich ansteigen wird. Und selbst Deponien, die seit 2005 in Deutschland keine unvorbehandelten Siedlungsabfälle mehr aufnehmen dürfen, sind in der EU noch bis 2040 nutzbar. Damit würden u.U. auch deutsche Abfälle zu erhöhten CO2-Emissionen europaweit führen!  

5.   Kosten für Klärschlammentsorgung reduzieren – Gebührenstabilität gewährleisten 

Sollte die Erzeugung und Nutzung von Klärschlamm in den Anwendungsbereich des BHEG fallen, sind zur Wahrung der Stabilität der Abwassergebühren und Begrenzung des Aufwandes für die Abwasserentsorger Nachbesserungen im Rahmen der konkretisierenden Verordnungen unbedingt notwendig. Der biogene Anteil bei Klärschlamm muss pauschal auf 100 Prozent festgeschrieben werden und eine vereinfachte Regelung der Nachhaltigkeitskriterien muss erfolgen.