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07.10.2020 | Abfallwirtschaft, Energie, Wasser und Abwasser

Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)

VKU zur bevorstehenden Verabschiedung des Ersten Änderungsgesetzes zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) am Donnerstag 8.10. im Bundestag und Freitag 9.10. im Bundesrat

„Das Gesetz ist ein weiterer Schritt auf dem Pfad zu unseren Klimaschutzzielen, zu denen alle Sektoren ihren Beitrag leisten müssen. Klimaschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Es wurden im parlamentarischen Verfahren zwar nicht alle Forderungen der Kommunalwirtschaft aufgegriffen, gleichwohl haben die Regierungsfraktionen wesentliche VKU-Verbesserungsvorschläge für eine praxistaugliche Ausgestaltung berücksichtigt, dazu Fristen angepasst und einen Fahrplan für die inhaltliche Prüfung offener Punkte aufgezeigt. An den offenen Punkten bleiben wir beharrlich und konstruktiv mit der Daseinsvorsorge-Perspektive dran. Dazu gehört insbesondere die aufgeschobene Frage der Ausnahme von Siedlungsabfällen, um steigende Abfallgebühren zu verhindern. Und die Belastungen der Klimaschutztechnologie Kraft-Wärme-Kopplung, die eine tragenden Rolle für eine sichere Wärmeversorgung spielt, müssen verhindert werden. So droht das BEHG der Fernwärme einen Bärendienst zu erweisen.  

Der VKU hatte sich für zahlreiche Änderungen und Anpassungen im parlamentarischen Verfahren stark gemacht, von denen einige in Änderungsanträgen der Fraktionen übernommen wurden.    

  • Umgang mit Klärschlamm:

Besonders positiv zu bewerten ist die Änderung der Regierungsfraktionen in Bezug auf Klärschlamm, die vorsieht, dass Brennstoffemissionen aus Klärschlämmen mit dem Emissionsfaktor Null belegt werden sollen.

Mit dieser Änderung des BEHG setzt die Regierungskoalition vollständig die Forderung des VKU um, so dass die Kosten und damit die Gebühren für die kommunale Abwasserwirtschaft in Bezug auf die Umsetzung der CO2-Bepreisung begrenzt werden können. Außerdem ist auch ein Nachhaltigkeitsnachweis nicht mehr erforderlich.

Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die Verbrennung von Klärschlämmen aus der kommunalen Abwasserwirtschaft nahezu ausschließlich biogene Brennstoffemissionen verursacht und daher Nachweisanforderungen hierfür möglichst gering gehalten werden sollen.  

  • Zeitlicher Vorlauf für Preisanpassungen generell

Wir begrüßen grundsätzlich, dass die Regierungsfraktionen eine Einigung erzielt haben und das Gesetzt nun zeitnah verabschiedet wird. So ist es den kommunalen Unternehmen möglich, die notwendigen Preisanpassungen zum 1. Januar 2021 unter Wahrung der vorgeschriebenen gesetzlichen Frist und des notwendigen zeitlichen Vorlaufs der unternehmensinternen Prozesse vornehmen zu können. 

  • Verlängerte Frist zum Nachkauf von Zertifikaten zum Preis des Vorjahres

Die Verlängerung der Frist zum Nachkauf von Zertifikaten zum Preis des Vorjahres, war ein zentraler Kritikpunkt. Hier haben sich die Regierungsfraktionen auf eine Verlängerung bis zum 30. September verständigt. Das begrüßen wir. Diese Anpassung entspricht exakt unserer Forderung. Denn zum ursprünglichen Stichtag 28. Februar kann faktisch nicht sichergestellt werden, welche gelieferten Gasmengen insgesamt tatsächlich zu melden sind, insbesondere, wenn Informationen von Dritten einzuholen sind, wie bspw. Emissionsberichte einer nach dem EU-Emissionshandel verpflichteten Anlage. 

  • Ausgleich für die Belastung von KWK-Anlagen

Es ist positiv herauszustellen, dass die Folgen der CO2-Bepreisung auf die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen in 2022 näher untersucht werden sollen. Dabei sollen Wettbewerbsnachteile von kleineren KWK-Anlagen gegenüber reinen Wärmeerzeugern, die durch die Belastung der KWK-Stromerzeugung mit CO2-Kosten entstehen, ausgeglichen werden.

Aus Sicht des VKU wird damit jedoch die Chance vertan, bereits mit Einführung des nEHS Widersprüche zwischen BEHG, das die KWK unverhältnismäßig stark belastet, und KWKG, das Ausbau und Modernisierung der KWK fördert, aufzulösen. Dies wäre über die Umsetzung des VKU-Vorschlags, der die hocheffiziente Brennstoffausnutzung in KWK über einen reduzierten Emissionsfaktor berücksichtigt hätte, vermeidbar gewesen. Nunmehr sind jedoch wirtschaftliche Nachteile für KWK-Anlagen unter 20 MW Feuerungswärmeleistung zu befürchten. Dem für den Klimaschutz erforderlichen Ausbau der Fernwärme wird somit ein Bärendienst erwiesen.  

  • Umgang mit der Verbrennung von Abfällen:

Für den Bereich der Abfallwirtschaft begrüßen wir die Feststellung der Regierungsfraktionen, dass mit einer Einbeziehung der Siedlungsabfälle in den Emissionshandel zahlreiche Unsicherheiten und Schwierigkeiten verbunden wären. Dies betrifft namentlich die möglichen Konflikte mit abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen, die Unklarheiten bezüglich der Zahlungspflichtigen und die Gefahr verstärkter Abfallverbringungen ins Ausland hervorrufen. Auf diese Probleme hatten wir in einem veröffentlichten Rechtsgutachten und in der Expertenanhörung ausführlich hingewiesen. Insbesondere könnte ein CO2-Preis auf die thermische Behandlung von Siedlungsabfällen keine klimaschützende Lenkungswirkung entfalten, sondern würde lediglich die Bürgerinnen und Bürger mit massiv steigenden Abfallgebühren belasten.

Insofern begrüßen wir ausdrücklich die angesprochene Möglichkeit, Ausnahmeregelungen für Siedlungsabfälle zu schaffen, wobei nach Überzeugung des VKU Siedlungsabfälle schon jetzt nicht dem Anwendungsbereich des BEHG unterfallen.