Zwei Urteile in kurzer Folge: EuGH klärt Zusammenarbeit zwischen Kommunen
Kommunen dürfen füreinander nur ausnahmsweise Leistungen erbringen, ohne dass diese vorher im Wettbewerb ausgeschrieben wurden. Dass eine Kommune die andere beauftragt und deren Leistungen bezahlt, genügt dafür nicht. Auf eine Ausschreibung verzichten dürfen öffentliche Stellen nur, wenn sie dabei eine gemeinsame Strategie verfolgen und tatsächlich zusammenarbeiten.
Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 04.06.2020 in einem Fall aus Rheinland-Pfalz zur Abfallentsorgung entschieden (C-429/19). Ein kommunaler Zweckverband hatte Abfälle durch einen anderen Landkreis behandeln lassen, hätte diese Dienstleistung aber am Markt ausschreiben müssen.
Der EuGH interpretiert mit seiner Entscheidung eine Ausnahme in den Vergabevorschriften. Diese Ausnahme hatte er fast auf den Tag genau vor 11 Jahren anlässlich eines ähnlichen Sachverhalts in Norddeutschland erstmals angewandt (Urteil vom 09.06.2009, C‑480/06 „Stadtreinigung Hamburg“). Sein damaliges Urteil blieb Grundlage und Maßstab für Kooperationen zwischen Kommunen und fand 2014 auch Eingang in die neu gefasste EU-Vergaberichtlinie.
Mit seiner Entscheidung vom 04.06.2020 äußerte sich der EuGH nach nur einer Woche erneut zu den Voraussetzungen, unter denen öffentliche Stellen untereinander ohne Ausschreibung Leistungen austauschen dürfen. Erst am 28.05.2020 (C-796/18) hatte der EuGH bestätigt, dass öffentliche Auftraggeber in Bezug auf die Einsatzleitsoftware ihrer Berufsfeuerwehren grundsätzlich ohne Ausschreibung zusammenarbeiten dürfen, sofern dadurch kein privates Unternehmen bevorzugt wird, siehe dazu Informationen unter dem1. Link.
„Die beiden Entscheidungen bringen Klarheit für die öffentliche Hand. Öffentliche Stellen dürften weiter ohne Vergabeverfahren zusammenarbeiten, wenn sie die Voraussetzungen beachten“, freut sich Ute Jasper, Rechtsanwältin und Teamleiterin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek. „Damit können insbesondere Kommunen besser beurteilen, was zu tun ist, um eine geplante Kooperation vergaberechtskonform ohne Ausschreibung umzusetzen“, ergänzt Kirstin van de Sande, Rechtsanwältin und Vertreterin der Stadt Köln im Beschwerdeverfahren C-796/18.
Das Dezernat „Öffentlicher Sektor und Vergabe“ der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek zählt seit Jahren zu den Marktführern im Vergaberecht. Die Anwälte belegen die besten Plätze in einschlägigen deutschen und internationalen Anwaltsrankings. Sie beraten seit 1991 bei Vergaben, Umstrukturierungen, Großprojekten und Kooperationen der öffentlichen Hand und haben mehrere hundert Groß-Projekte von Bund, Ländern und Kommunen und deren Tochtergesellschaften mit einem Volumen von insgesamt mehr als € 40 Mrd. Euro begleitetet, ohne dass bisher ein Verfahren erfolgreich angegriffen wurde.
Dr. Ute Jasper, ist eine der bekanntesten Anwältinnen für Vergabe- und Infrastrukturprojekte der öffentlichen Hand. Sie berät Bundes- und Landesministerien, Kommunen und Unternehmen, besonders bei innovativen und komplexen Projekten. Ute Jasper ist Partnerin der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek und leitet dort das Dezernat „Öffentlicher Sektor und Vergabe“. Sie hält mit ihrem Team seit Jahren Rang 1 im Ranking Vergaberecht des JUVE Handbuchs Wirtschaftskanzleien und ist laut „Kanzleien in Deutschland“ für Infrastruktur die „erste Adresse am Markt“. Im Oktober 2016 wurde sie mit ihrem Team mit dem JUVE Award für Regulierte Industrien ausgezeichnet.
Kirstin van de Sande, Partnerin, ist in der Praxisgruppe „Öffentlicher Sektor und Vergabe“ im Schwerpunkt mit der Konzeption und Durchführung komplexer Vergabeverfahren betraut und vertritt die öffentliche Hand in Nachprüfungsverfahren vor Vergabekammern und Oberlandesgerichten.