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29.07.2020 | Allgemeine Meldungen

Drittes Gesetz zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen

Die Bundesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung den von der Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, vorgelegten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen beschlossen.

Die Gesetzesänderung ist notwendig, um Teile des Unterstützungspakets umzusetzen, das die Europäische Kommission Ende April aufgelegt hat, um von der Corona-Pandemie besonders betroffene landwirtschaftliche Sektoren mit außerordentlichen Maßnahmen zu unterstützen. EU-Recht wird in deutsches Recht umgesetzt. Zur effektiven Durchführung des Unionsrechts ist es zudem notwendig, einen Gleichklang zwischen der Sonderfreistellung im Unionsrecht und dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen herzustellen, indem auch eine Freistellung im deutschen Recht vorgenommen wird.  

Konkret geht es um die folgenden drei Durchführungsverordnungen der EU:

  1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/593 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Kartoffelsektor.
  2. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/594 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken.
  3. Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/599 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse.

Die Durchführungsverordnungen sehen zur Bekämpfung der negativen Folgen der Corona-Pandemie im Agrarbereich die Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen in mehreren Erzeugnissektoren vor. Es geht um die Möglichkeit einer befristeten kartellrechtlichen Freistellung. Das EU-Recht ermöglicht in diesem Rahmen beispielsweise eine gemeinsame Mengenplanung, gemeinsame Maßnahmen zur Absatzförderung oder Marktrücknahmen.   

Weiterhin wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/601 der Kommission vom 30. April 2020, ebenfalls ausgelöst durch die Covid19-Pandemie, die Gültigkeit von Genehmigungen für Rebpflanzungen verlängert. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wird das Weingesetz punktuell geändert.  

Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.