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27.03.2019 | Nutzfahrzeuge - Elektro-Mobilität

Bundesverband eMobilität begrüßt längere Übergangsfristen zur Umrüstung von Ladesäulen

Die Nutzer von elektrisch betriebenen Fahrzeugen können bislang über RFID Ladekarten, Token und andere (meist geschlossene) Zugangssysteme den Ladevorgang an öffentlichen und halböffentlichen Ladesäulen starten. Die Preismodelle sind unterschiedlich je nach Anbieter, Betreiber oder Roamingpartner gestaltet.

Die Abrechnung wird in Zeiteinheiten abgerechnet (unabhängig von der Leistung), nach Ladevorgang, pauschal, gratis oder nach kWh. Die nötige Transparenz der Preise und die Art der Abrechnung und Preisgestaltung soll nun ab April neu hergestellt werden, um die Anforderungen des Mess- und Eichrechts sowie der Preisangabenverordnung (PAngV) gleichermaßen zu erfüllen. Letztere verlangt eine kWh-genaue und transparente Abrechnung, die über mess- und eichrechtskonforme Zähler im Sinne des Verbraucherschutzes umgesetzt werden soll.

Die neuen mess- und eichrechtskonformen Ladeinfrastrukturlösungen sind bereits in der Zertifizierung bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB). Einige Hersteller haben bereits geeichte und zertifizierte Produkte im Portfolio, berücksichtigen beim weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur ebenfalls die Forderungen der Ladesäulenverordnung (LSV) nach § 4 und setzen so bereits auf offene Bezahl- und Abrechnungssysteme durch entsprechende Terminals, welche das kontaktlose Bezahlen durch NFC, RFID, webbasiertes Bezahlen oder ein Bezahlen mit gängigen Bankkarten ermöglichen. Diese Ladeinfrastruktur erfüllt sodann auch technisch die Voraussetzungen für verbraucherfreundliche Zugänge und Abrechnungen sowie die notwendige Interoperabilität.

»Diese Entwicklung betrifft natürlich auch alle Bestandsanlagen, die von den bestehenden Auflagen der Mess- und Eichrechtskonformität nicht ausgenommen sind«, so Markus Emmert, Wissenschaftlicher Beirat im Bundesverband eMobilität, der sich als Leiter der Arbeitsgruppe Ladeinfrastruktur gemeinsam mit vielen Branchenteilnehmern, den Herstellern, Betreibern und dem Verbraucherschutz mit den Herausforderungen und der tatsächlichen Umsetzbarkeit dieser Anforderung beschäftigt hat:

»Eine zeitnahe Ertüchtigung der derzeitigen Ladeinfrastruktur von ca. 16.150 öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bestand (Stand 08. März 2019, Quelle: Bundesnetzagentur) erfordert eine geschätzte Ad-hoc-Investition von mindestens 20 Mio. Euro. Dieses Kapital würde derzeit aus genau den Unternehmen abgezogen werden, welche in den weiteren Aufbau von Ladeinfrastruktur investieren wollen. Eine Stagnation, wenn nicht sogar ein Rückbau, wäre die Folge. Wir befürworten ausdrücklich die Nachrüstung auf Eich- und Messrechtskonformität, würden dabei aber gleichzeitig eine Ertüchtigung für offene Zugangs- und Abrechnungssysteme nach LSV § 4 und eine Gewährleistung auf Interoperabilität begrüßen, da eine weitere, notwendige Hardware-Anpassung dadurch vermieden werden kann. Wir sind daher für eine längere Übergangszeit für die Nachrüstung der Ladesysteme im Bestand, welche eine erweiterte Nachrüstung anstreben, um den wirtschaftlichen Schaden zu minimieren und eine flächendeckend einheitliche, interoperable Ladeinfrastruktur aufbauen zu können. Dies dient nicht nur der Verbraucherfreundlichkeit, sondern stützt den weiteren Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur und befördert damit nachhaltig eine beschleunigte Umsetzung der Mobilitätswende«, so Emmert.

Frau Dr. Katharina Vera Boesche, Rechtsanwältin und Leiterin Fachgruppe Recht IKT für Elektromobilität, sieht »individuelle Übergangsfristen für die einzelnen Betreiber als eine große Chance, um zu mehr Einzelfallgerechtigkeit zu gelangen. Dies dürfe zugleich aber nicht zu einer Verzögerung des Ausbaus auf der einen Seite und nicht zu Ungleichheiten auf der anderen Seite führen. Die Unternehmen sind nun aufgefordert den Ad-hoc-Zugang ebenso zu gewährleisten wie die Anforderungen des Mess- und Eichrechts sowie der Preisangabenverordnung. Wir begrüßen es sehr, wenn aktuelle Ausschreibungen eine Umsetzung dieser drei Rechtsvorgaben fördern. Dies wäre ein klares Signal zugunsten der Verbraucher und würde damit der Akzeptanz und Verbreitung der Elektromobilität dienen«, so Frau Dr. Boesche.