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24.03.2019 | Ausschreibungen, Wasser und Abwasser

BGH entscheidet endgültig: Vergabe der Wasserkonzession in Selm ist unwirksam

Nachdem in den vergangenen Jahren die Vergabe von Konzessionen zur Strom- und Gasversorgung in Gang gekommen ist und in der Folge auch die Gerichte beschäftigt hat, scheint nun auch Bewegung in die Wasserwirtschaft zu kommen. Nunmehr liegt ein erstes Urteil des Bundesgerichtshofs zu den Verfahrensanforderungen bei einer wettbewerblichen Vergabe von Wasserkonzessionen vor.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im März 2018 im Rechtsstreit zwischen der Stadt Selm und der GELSENWASSER AG die Vergabe der Konzession zur Wasserversorgung für rechtswidrig erklärt. Dies hat der Bundesgerichtshof, das oberste deutsche Zivilgericht, nun endgültig bestätigt. 

Die Stadt hat danach bei der Neuvergabe der Konzession zum 1. Juni 2012 an die Wirtschaftsbetriebe Selm GmbH (eine Gesellschaft der Stadt und des Remondis-Konzerns) gegen wesentliche Bestimmungen des Kartellrechts verstoßen. Die Stadt habe Gelsenwasser im Wettbewerb um die nachgefragte Konzession unbillig behindert. 

Gelsenwasser wurde damit in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, wonach sie im Konzessionsverfahren der Stadt Selm unzulässig benachteiligt worden ist. Der BGH hielt es für „nicht zweifelhaft …, dass die Gemeinde an das Verbot einer Diskriminierung oder unbilligen Behinderung der Bewerber gebunden ist, wenn sie … eine privatrechtliche Konzession zur Wasserversorgung in einem wettbewerblichen Verfahren vergibt“.