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19.11.2018 | Nutzfahrzeuge - Elektro-Mobilität

Keine Klagewelle von Fuhrparkbetreibern in Sicht

Klage macht nur bei signifikanten Schäden für Fuhrparkbetreiber Sinn / Prüfung der Schäden und Möglichkeiten lange abgeschlossen / Ausfallkosten durch diskutierte Umrüstungen, sollten von Herstellern übernommen werden

Der Fuhrparkverband empfiehlt nicht generell und pauschal allen Fuhrparkbetreibern gegen Volkswagen zu klagen. So war es missverständlich in einem Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) zu verstehen, da Zitate gekürzt und durch die Zusammenstellung mit weiteren Zitatgebern der Eindruck eines „dringlichen Aufrufs“ entstanden ist. „In der Regel haben die Fuhrparkbetreiber sich schon lange mit der Situation beschäftigt und Ihre Konsequenzen und Entscheidungen getroffen“, sagt Marc-Oliver Prinzing, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement (BVF). Einen Handlungsbedarf sieht er höchstens in ganz wenigen Fällen.  

Fakt ist, dass finanzielle Schäden durch manipulierte Fahrzeuge wie ein erhöhter Verbrauch pro km im Grunde nicht zu beweisen und andere Risiken wie Restwerteinbrüche in der Regel nur für die Eigentümer der Fahrzeuge relevant sind – und das sind bei gewerblichen Fahrzeugflotten überwiegend Leasinggesellschaften. „Marktführend ist hier übrigens die Volkswagen Leasing, die Nachtteile bleiben in dem Fall im Konzern“, so Prinzing.

Natürlich bleibt der Fuhrparkverband laut Prinzing bei seiner Auffassung: Dort wo es noch aktuell und machbar ist, sollten Hersteller zu Hardware-Nachrüstungen von modernen Dieselfahrzeugen der Euro-Klassen 5 und 6 auf Euro 6d temp verpflichtet werden und nicht nur die Sachkosten, sondern auch die Ausfallkosten übernehmen“. Das hat aber nichts mit der Musterfeststellungsklage zu tun. Durch die ganze Situation seien Flottenbetreibern viele Kosten entstanden, über die niemand redet. Fuhrparkbetreiber haben bereits im Zuge der vermeintlich kostenfreien Behebung und Softwareupdates durch den Dieselskandal einen hohen Aufwand geschultert. Jeder Fuhrparkprofi weiß, dass Transaktionskosten ein Ärgernis sind. Zusätzliche Verwaltungskosten und Arbeitsausfall belasten derzeit ausschließlich den Eigentümer/Besitzer von Fahrzeugen, nicht den Verursacher. „Hier wäre ein Ausgleich angesagt. Dass die verantwortlichen Automobilkonzerne für die Nachteile ihrer Kunden geradestehen sollten, sollte jenseits jeder Gerichtsbarkeit selbstverständlich sein“, unterstreicht Prinzing. Hersteller müssen aus Verbandssicht die manipulierten Fahrzeuge auf eigene Kosten samt einem finanziellen Ausgleich für eingeschränkte Mobilität oder Arbeitsausfällen nachrüsten. Darüber hinaus wäre eine pauschale Ausgleichszahlung als Schadenersatz angemessen. 

Hintergrund der FAZ-Anfrage war, dass für betroffene Privatkunden Anfang dieses Monates die Möglichkeit in Kraft getreten ist, sich an einer Musterfeststellungsklage zu beteiligen. Hierbei sind Unternehmen ausgeschlossen und können sich auch nicht diversen Klagen wie der des ADAC gegen Volkswagen anschließen. Der Redakteur wollte herausfinden, ob es angeraten sei, bis spätestens Ende dieses Jahres Ansprüche gegen VW in einem eigenen Prozess geltend zu machen. So ließe sich nach Ansicht von Juristen eine Verjährungsunterbrechung erreichen. „Im Grunde sind nur Kauffuhrparks überhaupt betroffen. Jede Firma muss für sich klagen. Doch das ist aus meiner Sicht bei relevanten Schäden bei Unternehmen bereits lange geschehen“, sagt auch der auf Verkehrsrecht spezialisierte Rechtsanwalt Roman Kasten, der auch als Verbandjurist für den Fuhrparkverband tätig ist. Fazit: in 99 Prozent der Fälle wird es keinerlei Handlungsbedarf geben. Doch sich nicht damit zu beschäftigen wäre fahrlässig und könnte auch für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder aus haftungsrechtlichen Gründen angeraten sein. Falls es ein Unternehmen bisher gänzlich unterlassen hat, den eigenen Fuhrpark nach möglicherweise betroffenen Fahrzeugen und Nachteilen durch die Dieselproblematik zu prüfen, dann empfiehlt der Verband selbstverständlich das bis Ende des Jahres nachzuholen und in signifikanten Fällen auch ihr Recht einzufordern.