Public Manager
11.12.2017 | Gebäudemanagement, Zutrittskontrolle

BHE-Stellungnahme zum BMI-Vorschlag bzgl. Online-Zugang zu Alarmanlagen

Stellungnahme des BHE zum Vorschlag des Bundesministeriums des Innern für die Innenministerkonferenz am 6./7.12.2017, die Hersteller von Alarm- und Sicherungsanlagen zu verpflichten, Ermittlungsbehörden für richterlich angeordnete Überwachungsmaßnahmen Zugang zu den Anlagenzentralen zu verschaffen, um diese unbemerkt überwinden zu können

Nach den dem BHE vorliegenden Informationen haben die Kriminalämter und Polizeibehörden der Länder in etwa 25 Fällen in den letzten Jahren Probleme gehabt, unbemerkt Überwachungstechnik in Fahrzeuge einzubauen. Nur in einer Handvoll weiterer Fälle war es den Polizeibehörden nicht gelungen, in Gebäude bzw. Wohnungen zwecks Anbringung genehmigter Überwachungstechnik wegen der dort installierten Alarmanlagen unbemerkt einzudringen.

Der Bundesverband Sicherheitstechnik e.V vertritt nur Hersteller und Errichter von sicherheitstechnischen Anlagen, die in Gebäude eingebaut werden. Die Sicherung von Kraftfahrzeugen fällt nicht in den Organisationsbereich des BHE; dazu will und kann sich der BHE daher nicht äußern.

Die Verschaffung eines regelmäßigen Zugangs zu Alarmanlagen ist überhaupt nur möglich bei vergleichsweise neuen Anlagen, die über eine Online- oder Remote-Schnittstelle verfügen. Die meisten installierten Alarmanlagen sind aber älteren Datums und verfügen über eine solche technische Möglichkeit nicht.

Die Verschaffung eines regelmäßigen Zugangs zu Alarmanlagen, wo dies technisch möglich wäre, bedeutet die faktische Aufhebung der Sicherheit, die solche Anlagentechnik derzeit liefert. Denn einen derartigen Zugang softwaretechnisch zu schaffen, ist nicht in der Weise möglich, dass diese Schnittstelle nur von gerichtlich im Einzelfall zu ihrer Nutzung ermächtigten Polizeibehörden genutzt werden könnte. Eine solche Schnittstelle kann, ist sie überhaupt vorhanden, von jedem Hacker, der sie kennt oder findet, ebenfalls genutzt werden.

Die einfache und unbemerkte Überwindung der vorhandenen Zugangssperren wird deshalb derzeit bei Anlagen mit Online-Schnittstellen effektiv dadurch verhindert, dass jedwede Änderung an den Einstellungen aktiv von einer Person bestätigt bzw. genehmigt wird. Bei älteren Anlagen kann dies ohnehin auch nur durch eine Person bewirkt werden, die physisch an der Anlagenzentrale im Gebäude anwesend ist und an dieser die entsprechenden Bedienbefehle ausführt.

Das bedeutet in der Praxis: ohne Zustimmung des berechtigten Inhabers oder Betreibers der Alarmanlage lässt sich keine Einstellung an der Alarmzentrale ändern, also auch kein elektronischer Zugang schaffen. Wenn diese Person oder ihre Wohnung also überwacht werden soll, müsste sie zustimmen.

Der BHE sieht die Schwierigkeiten, die sich für Polizeibehörden angesichts effektiver technischer Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall auftun können. Zur Beseitigung dieser bislang nur in äußerst seltenen Fällen auftretenden Probleme künftig bei allen Alarmanlagen ein Scheunentor für Dritte zu öffnen, die erlauben würden, solche Anlagen über das Internet anzugreifen und gezielt außer Betrieb zu setzen, würde das Kind mit dem Bade ausschütten, weil es jegliche solcher Sicherungsmaßnahmen bereits im Ansatz konterkarieren würde. Ob ein solches Ergebnis eine gerechtfertigte und deshalb in Kauf zu nehmende Konsequenz sein kann oder darf, um in nur einer Handvoll Fälle den Ermittlungsbehörden unbemerkten Zugang zur Wohnung von potentiellen Straftätern zu verschaffen, erscheint äußerst zweifelhaft.

Die Bürger bei der Sicherung ihrer Wohnungen auch durch Förderung der Anschaffung von Sicherungstechnik zu unterstützen, ist den Innenministern und vor allem dem Bundesinnenministerium wichtig, wie frühere IMK-Beschlüsse und die KfW-Fördermaßnahmen für Einbruchschutz zeigen. Dazu passt der jetzige Vorstoß grundsätzlich nicht. Er erschüttert die Glaubwürdigkeit der Innenpolitik von Bund und Ländern.

Ob eine Weiterentwicklung der Techniken zum Schutz des Online-Zugangs zu Zentralen von Alarmanlagen möglich ist, die einen Kompromiss zwischen beiden Anforderungen ermöglicht, steht derzeit dahin. Das ist nicht absehbar und würde zunächst über viele Jahre eine Diskussion in nationalen und europäischen Fachgremien erfordern, mit offenem Ausgang.