Public Manager
12.09.2016 | Moderner Staat

Neuordnung der Umsatzbesteuerung: Kommunen können Aufschub noch bis Ende 2016 beantragen

Nach der Sommerpause müssen sich zahlreiche kommunale Entscheidungsträger mit der Neuordnung der Umsatzbesteuerung beschäftigen. Denn mit ihr passt der Gesetzgeber das deutsche Steuerrecht an die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) an – damit verlieren Landkreise, Städte und Gemeinden sowie andere kommunale Einrichtungen spätestens vom Jahr 2020 an ihr bisher geltendes Steuerprivileg.

Für Kommunen ist Eile geboten, weil Ende des Jahres die Frist abläuft, innerhalb derer öffentliche Einrichtungen beim Finanzamt erklären können, wie sie zukünftig umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Die DHPG rät kommunalen Entscheidungsträgern zu einer schnellen und gründlichen Beratung, um mögliche Vorteile einer verlängerten Frist für das bisherige Umsatzsteuerrecht zu prüfen und einen Optionsantrag bis zum 31. Dezember 2016 zu stellen. 

„Die Neuordnung der Umsatzbesteuerung ist für Kommunen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts ein erheblicher Einschnitt“, fasst Klaus Schmitz-Toenneßen, Partner bei der DHPG, das Ergebnis zusammen. “Wir raten dringend zur kritischen Prüfung der steuerlichen Neuordnung und, wenn nötig, zur Abgabe einer Optionserklärung – diese ist in den meisten Fällen sinnvoll und sollte zur Optimierung der eigenen Organisation genutzt werden. Wer bis zum Jahresende keine Erklärung abgibt und die Fristverlängerung nicht nutzt, wird ab 1. Januar 2017 auf Basis des neuen Rechts besteuert.“ 

Um die Neuregelung auch in der Praxis umsetzen zu können, müssen juristische Personen des öffentlichen Rechts auch ihre Mitarbeiter entsprechend qualifizieren sowie Kämmereien und Finanzabteilungen umrüsten, z.B. mit neuen Anwendungen der Buchführung. Auch muss die Neuregelung bei der Aufstellung zukünftiger Haushaltssatzungen berücksichtigt werden – insbesondere wenn von einer Optionserklärung abgesehen wird. 

Für Bürger und Nutzer kommunaler Leistungen bedeutet die Neuregelung indes steigende Kosten: „Verträge und nicht-hoheitliche Dienstleistungen müssen in Zukunft dahingehend geprüft werden, ob und in welchem Umfang sie umsatzsteuerpflichtig sind. Es ist davon auszugehen, dass es dadurch zu Verteuerungen kommt“, ergänzt Schmitz-Toenneßen.  

Die Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand im Überblick: 

+      Das Gesetz stellt zur Frage der Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) in Zukunft nicht mehr auf den Betrieb gewerblicher Art sowie mögliche Sondertatbestände ab. 

+      Juristische Personen des öffentlichen Rechts unterliegen ab 2017 grundsätzlich der Umsatzsteuer – es sei denn, es handelt sich um hoheitliche Aufgaben, wie etwa das Meldewesen. Die Freistellung hoheitlicher Aufgaben greift allerdings nicht, wenn es zu Wettbewerbsverzerrungen kommt. 

+      Interkommunale Zusammenarbeit ist unter bestimmten, am Vergaberecht orientierten Voraussetzungen, nicht als Wettbewerbsverzerrung definiert.