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22.07.2016 | Personalwesen

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Gefährdungsbeurteilung: Belastungsfaktor Arbeitszeit

Unternehmen müssen laut § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung der Arbeit durchführen. Geprüft werden physische und psychische Belastungen. Zu den Prüfkriterien gehören auch die Auswirkungen auf die Mitarbeiter durch die Arbeitszeit. Ziel der Gefährdungsbeurteilung durch Arbeitszeit ist die menschengerechte Gestaltung von Arbeitszeit und Schichtplänen. Dipl.-Psych. Corinna Jaeger vom Institut für angewandte Arbeitswissenschaft e. V. (ifaa) erläutert die Hintergründe.

Dipl.-Psych. Corinna Jaeger (Foto: ifaa)

Belastungsfaktor Arbeitszeit 

Die Auswirkung einer Belastung ist abhängig von der Art, Intensität und Dauer der Belastung. So ist hohe körperliche Belastung, zum Beispiel das Heben eines schweren Gewichts, in Ordnung, wenn diese temporär ist. Eine Schicht mit hoher Arbeitsbelastung ist zumutbar, wenn diese durch Belastungswechsel beispielsweise mit Hilfe von Job-Rotation optimiert wird, die Schichtlänge an die Arbeitsbelastung angepasst oder durch häufigere kurze Pausen für zeitnahe Erholung gesorgt wird. 

Neben der Dauer beeinflussen auch Lage, Verteilung, Dynamik und Planbarkeit der Arbeitszeit deren Auswirkungen auf die Gesundheit und das Sozialleben. Auch diese werden zur Gefährdungsbeurteilung Arbeitszeit herangezogen. So stellt Nacht- und Schichtarbeit eine besondere Belastungssituation dar, denn

 

  • die Arbeit erfolgt teilweise entgegen dem natürlichen Schlaf-Wach-Rhythmus (insbesondere bei Nachschicht)
  • Schichtarbeit bedeutet Arbeit zu wechselnden Zeiten (z. B. Früh-, Spät-, Nachtschicht)
  • einzelne Schichten liegen in sozial wertvollen Zeiten (z. B. am Abend, Wochenenden, Feiertagen)

Die Verträglichkeit von Schichtarbeit ist jedoch individuell unterschiedlich. Es geht nicht um das subjektive Empfinden jedes einzelnen Beschäftigten. Deshalb wird anhand der Gefährdungsbeurteilung die objektive psychische Belastung durch Arbeitszeit ermittelt und bewertet. 

Um eine Gefährdung durch Nacht- und Schichtarbeit auszuschließen bzw. gering zu halten, sind Schichtpläne gemäß arbeitswissenschaftlicher Empfehlungen zu gestalten. Beispielsweise sollen nur maximal 3 Nachtschichten aufeinander folgen, die Frühschicht sollte nicht vor 6:00 Uhr beginnen und der Ausgleich von Mehrbelastung wie Nachtarbeit oder zusätzliche Schichten sollte durch Freizeit statt Geld erfolgen.

Für die Umsetzung ergonomischer Arbeitszeiten und Schichtpläne sind Arbeitgeber und Betriebsrat verantwortlich. Die Beschäftigten sind dafür verantwortlich durch ihr individuelles Verhalten, z. B. eine gesunde Lebensführung zum Erhalt der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit beizutragen.