Bundesbeschaffung von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung
Aufträge nur noch an Unternehmen mit Chain-of-Custody-Zertifizierung / Anpassung des Formblatts 248 bringt Klarheit über Nachweisführung des Zertifizierungsstatus / Teilnehmer an öffentlichen Ausschreibungen müssen eigenes (PEFC-)Zertifikat vorlegen / „lückenlose CoC-Zertifizierung entspricht der Grundidee des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) in Bezug auf die Nachhaltigkeitspolitik der Bundesregierung“
Die Bundesregierung hat mit der Anpassung des Formblatts 248 für eine Präzisierung der Nachweisführung bei der Beschaffung von Holzprodukten aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung gesorgt: Die Auslegung des Gemeinsamen Erlass zur Beschaffung von Holzprodukten vom 28.01.2011 wurde damit dahingehend angepasst, dass Teilnehmer an einer Ausschreibung des Bundes durch Vorlage eines eigenen Chain-of-Custody-Zertifikats, wie beispielsweise PEFC, dokumentieren müssen, dass Holz- und Holzprodukte aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung verwendet werden.
Die Bundesregierung stellt mit dieser Anpassung einmalig klar, dass die Vorlage lediglich eines Lieferantenzertifikats als „Nachweis“ der Verwendung zertifizierten Holzes nicht ausreichend ist.
„Wir haben bereits in der Vergangenheit immer ausdrücklich betont, dass ein gültiger Nachweis für PEFC-zertifizierte Produkte aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung nur mit eigenem PEFC-Zertifikat möglich ist und es nicht der Idee einer lückenlosen Überwachung vom Wald bis zum fertigen Holzprodukt entspricht, lediglich das Zertifikat eines Vorlieferanten vorzulegen. Aus diesem Grund freuen wir uns sehr, dass der Bund hier für Klarheit gesorgt hat“, so Dirk Teegelbekkers, Geschäftsführer von PEFC Deutschland.
Nach einer Übergangsfrist ist das geänderte Formblatt 248 ab dem 01.07.2016 verbindlich anzuwenden. Unternehmen, die dann kein gültiges Zertifikat/keinen geprüften Einzelnachweis vorlegen können, sind laut Rundschreiben „nicht zur Angebotsabgabe aufzufordern bzw. erhalten keinen Zuschlag.“
„Traditionsgemäß orientieren sich auch viele Städte und Kommunen an den Beschaffungsrichtlinien des Bundes und deren Auslegung. Wir erhoffen uns, dass die Klarstellung des Bundes über die Nachweisführung auch auf die Ausschreibungsmodalitäten anderer Körperschaften übergeht und Beschaffer ein entsprechendes Zertifikat einfordern. Schließlich trägt nur ein nachweislich nachhaltiger Einkauf von Holzprodukten zum Waldschutz weltweit bei“, so Teegelbekkers.
Damit kleineren Handwerksbetrieben der organisatorische und finanzielle Aufwand der PEFC-Zertifizierung erleichtert wird, ist eine sogenannte Gruppenzertifizierung möglich. Informationen dazu gibt die PEFC-Geschäftsstelle.
Das Rundschreiben zur Auslegung des Erlasses zur Beschaffung von Holzprodukten (8.12.2015): siehe Link