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03.09.2015 | Brandschutz

Anmerkungen zur Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (M-LüA

Dipl.-Ing. Georg Tale-Yazdi, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Lüftungs- und Klimatechnik, kommentiert Risiken und erläutert, warum Nachbesserungsbedarf besteht.

Dipl.-Ing. Georg Tale-Yazdi

Bei der europäischen Kommission wurde der Entwurf der Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR), erarbeitet im Arbeitskreis Technische Gebäudeausrüstung (TGA) der Fachkommission Bauaufsicht, eingereicht. Die Fachkommission Bauaufsicht besteht aus Vertretern der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder sowie aus einem Vertreter des Bundes und des DIN. Der Arbeitskreis TGA ist mit Vertretern der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder sowie weiteren Gästen von Spitzenverbänden und Sachverständige aus dem Bereich der TGA besetzt. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Fortschreibung der Musterentwürfe von bauaufsichtlichen Vorschriften und Richtlinien auf dem Gebiet der Technischen Gebäudeausrüstung. Die Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie ist in den Ländern als Technische Baubestimmung bauordnungsrechtlich eingeführt und daher bei der Planung, Ausführung und dem Betrieb von Lüftungsanlagen zu beachten.

Der eingereichte Entwurf vom 7. Mai 2015 übernimmt im Wesentlichen die Anforderungen der M-LüAR vom 29.9.2005 (zuletzt geändert am 1. Juli 2010). Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung gibt es in Abschnitt 4 "Anforderungen an den Feuerwiderstand von Luftleitungen und Absperrvorrichtungen von Lüftungsanlagen" und Abschnitt 7 "Lüftungsanlagen für besondere Nutzung", welcher bisher "Besondere Bestimmungen für Lüftungsanlagen nach DIN 18017-3:2009-09" hieß.

Der Abschnitt 4 gliedert sich in die Abschnitte 4.1 "Grundlegende Anforderungen" und 4.2 "Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen für die Verwendung". Der Inhalt des bisherigen Abschnitts 4 wird im Entwurf im Abschnitt 4.1 wieder gegeben.

Änderung zeitlicher Kontrollintervalle Brandschutzklappen

Abschnitt 4.2 "Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen für die Verwendung" enthält zusätzliche Anforderungen an Brandschutzklappen, welche bisher in der Liste II der Technischen Baubestimmungen aufgeführt waren und dort zukünftig entfallen sollen. Allerdings wurden im Entwurf wesentliche Änderungen an den Intervallen für die Funktionsüberprüfung von Brandschutzklappen vorgenommen.

In der Liste II der Technischen Baubestimmungen wurde eine Funktionsüberprüfung in mindestens halbjährlichen Abstand gefordert. Ergaben zwei im Abstand von sechs Monaten aufeinander folgende Prüfungen keine Funktionsmängel, so brauchten die Brandschutzklappen nur in jährlichen Abstand überprüft werden. Im Entwurf der M-LüAR wird nun ein maximaler Prüfabstand von sechs Jahren zugelassen, sofern von den Herstellern der Brandschutzklappen keine kürzeren Fristen festgelegt werden. Bei Brandschutzklappen mit motorischen Antrieben darf die regelmäßige Überprüfung der Funktion auch ferngesteuert erfolgen, wobei diese mindestens monatlich durchzuführen sind.

Sachverständige sehen Risiken bei Intervall-Änderungen

Der in Abschnitt 4.2 formulierte maximale Prüfabstand von Brandschutzklappen von nunmehr sechs Jahren ist als äußerst kritisch anzusehen. Eine regelmäßige und fachgerecht ausgeführte Überprüfung ist wesentlich für die Funktionssicherheit von Brandschutzklappen. Die bisherige Regelung, Überprüfungen alle sechs oder zwölf Monate vorzunehmen, war in der Fachwelt akzeptiert und wurde auch in den Betriebsanleitungen der Hersteller übernommen. Nun steht zu befürchten, dass die Hersteller von Brandschutzklappen sich einen Wettlauf um immer längere Überprüfungszyklen liefern könnten, die einen nicht unerheblicher Kostenfaktor bei dem Betrieb von Lüftungsanlagen darstellen.

Kritik an fehlenden Vorgaben für Fernüberprüfungen

In Abschnitt 4.2 wird die Möglichkeit formuliert, motorisch angetriebene Brandschutzklappen auch ferngesteuert überprüfen zu können, ist ebenfalls als kritisch anzusehen, da in dem Entwurf die für eine solche Überprüfung erforderlichen Vorgaben bezüglich einer Laufzeitüberwachung der Motore und einer Protokollierung fehlen. Früher waren solche Vorgaben in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) der Brandschutzklappen enthalten", erklärt Dipl.-Ing. Georg Tale-Yazdi, bauaufsichtlich anerkannter Prüfsachverständiger für Lüftungsanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen RWA und CO-Warn-Anlagen.

"Lüftungsanlagen zur Be- und Entlüftung von Wohnungen sowie abgeschlossenen Nutzungseinheiten max. 200 m²"

In diesem Abschnitt 7.1 "Lüftungsanlagen zur Be- und Entlüftung von Wohnungen sowie abgeschlossenen Nutzungseinheiten max. 200 m²" werden Absperrvorrichtungen beschrieben, bei denen es sich weder um übliche Brandschutzklappen nach DIN EN 15650, noch um Absperrvorrichtungen nach DIN 18017-3 handelt. Die Absperrvorrichtungen dürfen im geöffneten Zustand den Leitungsquerschnitt der Hauptleitung nicht verengen. Der Querschnitt der luftführenden Hauptleitung ist auf 0,2 m² (ca. DN 500) beschränkt, eine Überprüfung der Absperrvorrichtungen hat in mindestens zweijährigen Abstand zu erfolgen. Hier wird die Möglichkeit eröffnet, für solche Anwendungsfälle geeignete Absperrvorrichtungen auf den Markt zu bringen.

Kritik an Kotrollintervallen

Für die in Abschnitt 7.1 beschrieben Absperrvorrichtungen werden wesentlich höhere Anforderungen an die Überprüfung gestellt, hier werden Überprüfungszyklen von max. 2 Jahre gefordert. Hier scheint eine Inkonsequenz zu den maximal zulässigen Überprüfungsintervallen von 6 Jahren für Brandschutzklappen aus Abschnitt 4.2 vorzuliegen, besonders, wenn man berücksichtigt, dass der Querschnitt von Brandschutzklappen keiner Beschränkung unterliegt.

Anforderungen an Absperrvorrichtungen nach DIN 18017-3:2009-09

Anforderungen an Absperrvorrichtungen nach DIN 18017-3:2009-09 werden nun in Abschnitt 7.2 "Lüftungsanlagen mit Ventilatoren für die Lüftung von Bädern und Toilettenräumen (Bad-/WC-Lüftungsanlagen)" beschrieben. Die hier genannten Absperrelemente dürfen für die Entlüftung von Bädern und Toilettenräumen gemäß dem Anwendungsbereich der Norm verwendet werden. Zusätzlich ist auch der Einbau in Zuluftleitungen möglich, wenn "diese Leitungen nur der unmittelbaren Belüftung der entlüfteten Bäder- und Toiletten dienen".

Kapitel 7.3 beschreibt die Lüftung von nichtgewerblichen Küchen (Wohnungsküchen), für welche Absperrelemente nach Abschnitt 7.1 verwendet werden dürfen. Die Verwendung von Absperrelemente in nach 7.2 ist möglich, wenn hierüber im Übrigen nur Bäder und Toilettenräume entlüftet werden.

Anmerkungen aus sachverständiger Sicht

„Die Überschrift von Abschnitt 7.2 wurde geändert in "Lüftungsanlagen mit Ventilatoren für die Lüftung von Bädern und Toilettenräumen (Bad-/WC-Lüftungsanlagen)". Die gewählte Formulierung "Lüftung von Bädern und Toiletten" schließt die Nutzung für hiervon abweichende Räume (z. B. kleinere Lager- und Abstellräume) aus, wie dies in der Praxis oft vorgefunden wurde", so Dipl.-Ing. Tale-Yazdi.

Der Sachverständige erläutert weiter: „Bezüglich der übrigen Verwendung in Abluftleitungen wird auf den Anwendungsbereich der DIN 18017-3 verwiesen, welche dort leider nicht konkret formuliert ist. Die Norm gibt als Anwendungsbereich "für Entlüftungsanlagen mit Ventilatoren zum Lüften von Bädern und Toilettenräumen ohne Außenfenster in Wohnungen und in ähnlichen Aufenthaltsbereichen, z. B. Wohneinheiten in Hotels." an. Es kommt immer wieder zu Diskussionen darüber, was ähnliche Aufenthaltsbereiche sind. Von manchen Planern und Herstellern werden Bäder und Toiletten in Alten- und Pflegeheimen dazu gezählt, teilweise aber auch Toiletten in Büroräumen, in Schulen oder Diskotheken. Die Zulässigkeit der Verwendung von Absperrvorrichtungen nach DIN 18017-3 für von Wohnungen und Hotelzimmern abweichende Anwendungsfälle sollte daher immer im Brandschutzkonzept beschrieben und bewertet werden. Die Verwendung dieser Absperrvorrichtungen nach DIN 18017-3 in Zuluftleitungen ist möglich, wenn diese der unmittelbaren Belüftung der entlüfteten Bäder und Toiletten dienen. Es ist zu begrüßen, dass hier eine eindeutige Formulierung gewählt wurde, die die Einblasung der Zuluft in einen Wohnflur, einen Wohnraum oder ein Bettenzimmer bei der Verwendung von Absperrvorrichtungen nach DIN 18017-3 ausschließt. Für solche Zwecke könnten Absperrvorrichtungen nach Abschnitt 7.1 verwendet werden."