VKU zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur gemeinsamen Papiererfassung
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute (26.03.15) die Klage des Landkreises Böblingen gegen die Duale System Deutschland GmbH (DSD) vollständig abgewiesen. Der Landkreis hatte geklagt, weil aus seiner Sicht die DSD verpflichtet ist, für die Mitbenutzung der kommunalen Sammelbehälter für Papier, Pappe und Karton anteilsmäßig Entgelte zu zahlen. Die Verpackungsentsorgung sieht die Möglichkeit einer solchen Mitbenutzung vor. Aus Sicht der Richter ist genau diese Vorschrift jedoch unwirksam, weil sie dem verfassungsrechtlichen Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht entspricht.
Dazu der Vizepräsident des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU) Patrick Hasenkamp: „Die Verpackungsverordnung, die seit mehr als 20 Jahren in Kraft ist, ist in wesentlichen Teilen nicht verfassungskonform. Das ist ein Schlag für das Bundesumweltministerium als Verordnungsgeber und zeigt, auf welch tönernen Füßen das System Grüner Punkt steht.“
Der VKU kritisiert die unzureichende rechtliche Ausgestaltung, die immer wieder zu Problemen im Vollzug führt, bereits seit Jahren. Aus Sicht von Hasenkamp ist eine eindeutige Regelung der Zuständigkeiten durch das bereits vor Jahren angekündigte Wertstoffgesetz unbedingt notwendig: „Der gemeinsamen Sammlung von Verpackungen und Nichtverpackungen liegt ein Kooperationsmodell zugrunde, das das Bundesverwaltungsgericht heute verworfen hat.“
Vor diesem Hintergrund können auch die jüngsten Überlegungen des Gesetzgebers nicht weiterverfolgt werden, die Sammlung von Wertstoffen in einem Kooperationsmodell zwischen Kommunen und Systembetreibern zu organisieren. Der vom Bundesumweltministerium verfolgte konsensuale Ansatz ist nach diesem Urteil gescheitert.
Hasenkamp: „Die Konsequenz aus dem Urteil kann nur sein, dass die Sammelverantwortung für alle Abfälle, Verpackungen und Nichtverpackungen, wieder zurück an die Kommunen geht und die Papierfraktion aus dem Regime der Verpackungsentsorgung genommen wird. Nur so kann die bestehende Rechtsunsicherheit ausgeräumt werden, die alle Beteiligten dringend benötigen, damit sie sich wieder dem eigentlichen Ziel widmen können, der Weiterentwicklung einer nachhaltigen Abfallwirtschaft.“