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04.12.2015 | Abfallwirtschaft

Entwurf für Wertstoffgesetz liegt vor

Im Oktober hat das Bundesumweltministerium einen Arbeitsentwurf für das geplante neue Wertstoffgesetz veröffentlicht. Wie Experten diesen beurteilen und in welchem Punkt der Entwurf als unzureichend gesehen wird, war Thema der Intensivtagung „Abfallrecht 2016“ der Umweltakademie Fresenius am 17. und 18. November 2015 in Mainz.

Der Entwurf trage den im Vorfeld als wichtig identifizierten Eckpunkten fast vollständig Rechnung, erklärte Dr. Gottfried Jung (Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Rheinland-Pfalz) im Rahmen seines Vortrages. Anliegen des Entwurfes ist es, eine einheitliche Wertstofferfassung für Verpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen auf den Weg zu bringen. Oberstes Ziel dabei: Ein hochwertiges Recycling ermöglichen, das auch vor Kunststoffabfällen nicht Halt macht. Die Recyclingquote solle zukünftig deutlich über den Status Quo hinausgehen, so Jung. Die Voraussetzung für ein hochwertiges Recycling sei eine „gelebte“ Produktverantwortung, erklärte er, sodass Produktverantwortliche mit eigenen Gestaltungsmöglichkeiten und-pflichten ausgestattet werden müssten. Die Verwertung der Wertstoffe soll laut Arbeitsentwurf des Umweltministeriums entsprechend direkt im Rahmen der Produktverantwortung geschehen und nicht in öffentlicher Verantwortung liegen. Somit würde sich die Produktverantwortung auch auf stoffgleiche Nichtverpackungen erstrecken. Die Einhaltung der Rahmenbedingungen der Verwertung und der Transparenz des Prozesses soll über eine privatwirtschaftlich getragene zentrale Stelle mit hoheitlichen Funktionen sichergestellt werden. Jung äußerte in Mainz, dass eine kommunale Verantwortung bei der Einsammlung wünschenswert sei, diese bislang jedoch nicht Teil des Arbeitsentwurfs ist.

Gewerbliche Sammlung von Wertstoffen könnte unattraktiv werden

Über die Auswirkungen des geplanten Wertstoffgesetzes auf die gewerbliche Sammlung von Wertstoffen sprach auf der Konferenz Dr. Rainer Cosson (Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling und Entsorgungsunternehmen e.V. (BDSV). Er ging im Speziellen auf den Punkt der stoffgleichen Nichtverpackungen ein. Diese seien definiert als „Erzeugnisse, deren überwiegender Anteil aus Kunststoffen oder Metallen oder beiden Materialien bestehe, erklärte er. Jedoch beinhalte der Begriff auch Einschränkungen: So müssten die stoffgleichen Nichtverpackungen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen und dürften nicht mehr als fünf Kilogramm wiegen. Zudem müssten sie ohne mechanische Vorbehandlung zur ordnungsgemäßen Erfassung in einem 240-Liter-Standardsammelbehältnis geeignet sein. Grundsätzlich verbleibe es auch im Rahmen des Wertstoffgesetzes bei einem privatrechtlichen Entsorgungssystem wie es nach der Verpackungsverordnung eingeführt sei, verdeutlichte Cosson. Eine Überlassungspflicht bestehe folglich nicht. Die genannten Einschränkungen hinsichtlich der stoffgleichen Nichtverpackungen hätten dabei vor allem Bedeutung für die Lizenzierungspflicht: Der Bürger müsse seine Abfälle vor Einwurf in die Wertstofftonne nicht wiegen, stellte der Experte klar. 

Metallabfälle aus privaten Haushaltungen über fünf Kilogramm verblieben im Regime der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, wobei gewerbliche Altmetallsammlungen vorrangigen Zugriff in Anspruch nehmen könnten, fuhr Cosson fort. Dennoch könne es bei den gewerblichen Nutzungen zu Mengenverlusten kommen, warnte er. Würden Wertstofftonnen bei den Haushalten oder in deren Nähe aufgestellt, sei dies ein System mit hoher Convenience. Die Aufbewahrung der Metallabfälle bis zur nächsten gewerblichen Sammlung sei somit unattraktiv. Darüber hinaus würde in Folge der Beibehaltung der verbleibenden Anfallstellen (z.B. Handwerksbetriebe) auch für einen Teil der gewerblichen Anfallstellen ein komfortables Rücknahmesystem für Metallabfälle geschaffen, ergänzte Cosson. Es sei zweifelhaft, ob eine Abgrenzung zwischen Metallabfällen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfielen oder gewerblicher Natur seien, stets gelinge.  

Alternativmodell bereits entwickelt 

Cosson wies gegen Ende seines Vortrages darauf hin, dass eine Ländermehrheit unter Führung des baden-württembergischen Umweltministers ein Gegenmodell zum aktuellen Modell des Bundesumweltministeriums entwickelt habe, dass dadurch charakterisiert sei, dass es für die Einsammlung der Wertstoffe die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in der Verantwortung sehe. Entsprechend würden im Länder-Modell Verpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen der Überlassungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (örE) unterliegen. In der Folge könnten gewerbliche Sammlungen untersagt werden, weil sie die Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigten, schloss Cosson. 

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