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01.10.2014 | Beschaffungspraxis, Software

Großauftrag: Stadt Nürnberg bestellt bei usedSoft

usedSoft gewinnt Software-Vergabeverfahren der Stadt Nürnberg / Nürnberg spart durch Beschaffung von Microsoft -Lizenzen rund 30 Prozent ein / 150. Behördenkunde für usedSoft

Die Stadt Nürnberg hat beim Gebrauchtsoftware-Händler usedSoft für einen sechsstelligen Betrag Microsoft -Lizenzen gekauft. Durch die Beschaffung der Standard-Software über den führenden europäischen Gebrauchtsoftware-Anbieter konnte die Stadt Einsparungen von rund 30 Prozent gegenüber dem Neupreis erzielen. usedSoft erhielt den Auftrag im Zuge einer öffentlichen Ausschreibung. Für usedSoft ist Nürnberg bereits der 150. Behörden-Neukunde: Unter anderem gehören das Bundessozialgericht in Kassel, die Städte München und Fürth, die Stadtwerke Cottbus und Witten sowie der Kreis Viersen zu den usedSoft-Kunden.

„Der Software-Gebrauchtmarkt bietet der öffentlichen Hand die Möglichkeit, ihre IT-Kosten erheblich zu senken“, betont usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider. „Bei Software kommt noch hinzu, dass sie sich im Gegensatz zu fast allen anderen Produkten nicht abnutzt. Eine gebrauchte Lizenz hat für die Kommune oder Behörde den gleichen Wert wie eine neue – mit dem einzigen, aber wesentlichen Unterschied, dass der Käufer sie bei usedSoft zu wesentlich günstigeren Konditionen bezieht.“

„Dass eine Großstadt wie Nürnberg hier mit gutem Beispiel vorangeht, ist ein wichtiges Signal auch für andere Kommunen“, ergänzt usedSoft-Verwaltungsrat Heinrich von Pierer, ehemaliger Siemens-Vorstandsvorsitzender. „Dies umso mehr, als der Nürnberger Oberbürgermeister Ulrich Maly als Präsident des Deutschen Städtetags eine wichtige Vorbildfunktion erfüllt und sich in der Vergangenheit bereits mehrfach als zukunftsorientierter Kommunal-Manager bewiesen hat.“

Öffentliche Einrichtungen sind dazu verpflichtet, bei Ausschreibungen dem günstigsten Anbieter den Zuschlag zu erteilen. Das gilt auch bei Software, die über den Gebrauchtsoftware-Markt am günstigsten bezogen werden kann. Rechtliche Grundlagen sind u.a. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesgerichtshofs (BGH), die den Software-Gebrauchthandel für grundsätzlich rechtmäßig und anderslautende Lizenzbedingungen der Hersteller für unwirksam erklärt haben. Der Zweiterwerber darf sogar bei online übertragenen Lizenzen die Software beim Hersteller erneut herunterladen und hat genauso Anspruch auf kostenlose Updates wie der Ersterwerber.