Novelle der Abwasserverordnung endlich in Kraft
Am 02. September 2014 ist die neue Abwasserverordnung in Kraft getreten. Zu dieser und weiteren Änderungen im deutschen Wasserrecht informierte die Umweltakademie Fresenius am 28. Oktober 2014 in Mainz auf der Fortbildung "WHG aktuell - Neues zum Wasserhaushaltsgesetz und zur AwSV", welche sich an Gewässerschutzbeauftragte richtet.
Die Novelle der Abwasserverordnung stellt die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen zu den Bereichen Eisen- und Stahlerzeugung sowie Glasherstellung dar und trägt der Forderung nach Einfügen aktueller Mess- und Analyseverfahren Rechnung.
Michael Scheier (Rechtsanwaltskanzlei Scheier) brachte auf den Punkt, welche Bestimmungen nun gelten:
Für Abwasserbehandlungsanlagen, die vor dem 2. Mai 2013 nach landesrechtlichen Vorschriften zugelassen wurden, ändert sich nichts - die erteilten Genehmigungen bleiben bestehen. Jedoch müssen alle betroffenen Anlagen bis zum 7. Juli 2015 nachweisen, dass sie den Anforderungen laut WHG entsprechen. Wurde eine Genehmigung gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz für eine Anlage vor dem 7. Januar dieses Jahres erteilt oder bis dahin von ihrem Betreiber ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt und befand sich die betreffende Anlage zum genannten Datum bereits in Betrieb, sind die neuen Anforderungen an Einleitungen aus genehmigungsbedürften Anlagen seit dem 7. Januar 2014 verpflichtend. Einleitungen aus bestehenden Anlagen, die nicht von der IVU-bzw. CCS-Richtlinie erfasst wurden, müssen die neuen Anforderungen ab dem 7. Juli 2015 erfüllen.
Ähnliche Vorschriften gelten zum Ausgangszustandsbericht. Für Neuanlagen im Sinne der IED ist ein solcher seit dem 2. Mai 2013 verpflichtend vorzulegen. Für Altanlagen, d.h. für Anlagen, die bereits vor dem 7. Januar 2013 in Betrieb waren, für die eine Genehmigung vorlag oder zumindest ein Antrag gestellt worden war, ist ein Ausgangszustandsbericht seit 7. Januar 2014 notwendig. Alle anderen Anlagen, die nicht unter eine der beiden genannten Kategorien fallen, müssen ab dem 7. Juli 2015 einen Ausgangszustandsbericht vorlegen.
Neuer Paragraf in Grundwasserverordnung
Eine weitere aktuelle Entwicklung im Wasserrecht wurde im Anschluss an Scheier von Dr. Berthold Viertel (RWE Power) präsentiert: In die Grundwasserverordnung soll ein neuer Paragraf 13a eingefügt werden, der unter anderem den Besorgnisgrundsatz konkretisiert, eine Einführung von Prüfwerten entsprechend LAWA-GFS-Konzept und Sonderregelungen für Bauprodukte vorsieht. Knackpunkte des Vorhabens sind die Anknüpfung erweiterter Prüfpflichten der Wasserbehörde an die Genehmigungsbedürftigkeit und die Etablierung der GFS-Werte als Prüfwerte. Unterschreitet man Letztere soll der Besorgnisgrundsatz als gewahrt gelten. Bei Überschreitung kann eine Erlaubnis aufgrund einer Prüfung im Einzelfall erteilt werden. Als Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind Nachweise vorgesehen, dass die auftretenden Schadstoffmengen gering sind und dass eine schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist.
Viertel kritisierte zweierlei am vorgestellten Änderungsentwurf: Erstens sei das Kriterium, nachdem Schadstoffmengen als gering nachgewiesen werden müssten, unnötig. Zweitens fehlten Kriterien für eine "schädliche Veränderung" des Grundwassers für den wasserbehördlichen Vollzug. Diese Punkte würden absehbare Probleme für die Praxis aufwerfen, so der Experte. Es bestehe die Gefahr, dass sich die Behörden auf die Einhaltung der GFS zurückzögen. Aus diesem Grund fordere die wasserwirtschaftliche Praxis, dass eine Überschreitung der auf die Bewertung von Konzentrationen im kleinräumigen Bereich abzielenden GFS nicht faktisch zu einem Genehmigungsverbot führen dürfe, betonte Viertel. Verhältnismäßigkeitskriterien müssten ausdrücklich als Korrektiv zur Gewährleistung der Praxistauglichkeit des vorgesehenen Prüfwerte-Konzepts eingebaut werden. Auch in der beabsichtigten Form als "Prüfwerte" müssten die GFS-Werte jeweils konkret auf ihre vertretbare Ableitung und Eignung als Prüf- bzw. Grenzwerte überprüft werden, ergänzte er. Viertel verdeutlichte, dass die GFS im Grundwasser EU-rechtskonform gelten sollten und mit den Anforderungen an den Bodenschutz und an den Einsatz von Ersatzbaustoffen praxisgerecht abgestimmt sein müssten.
Anforderungen an Oberflächengewässerschutz steigen
Auch im Umgang mit prioritären Stoffen im Oberflächengewässerschutz stehen in absehbarer Zeit Neuerungen an. Die EU-Mitgliedstaaten haben noch bis zum 14. September 2015 Zeit, um die Änderung der Richtlinie 2013/39/EU in nationales Recht umzusetzen. Dr. Günter Müller (Currenta) erläuterte die wichtigsten Fakten der neuen EU-Vorschriften. Zum einen wurde die Liste der prioritären Stoffe um zwölf Stoffe erweitert und zu diesen Umweltqualitätsnormen (UQN) festgelegt. Die UQN für die neuen prioritären Stoffe müssen in Oberflächengewässern bis zum 22. Dezember 2027 eingehalten werden. Darüber hinaus wurden für acht bereits bestehende prioritäre Stoffen strengere UQN festgelegt, die bis zum 22. Dezember 2021 einzuhalten sind. Als weitere Neuerung wird eine Beobachtungsliste für Stoffe eingeführt, die als mögliche Kandidaten für neue prioritäre Stoffe angesehen werden. Die erste Liste umfasst neben drei Arzneitmittelwirkstoffen noch maximal sieben weitere Stoffe oder Stoffgruppen. Der Überwachungszeitraum wird voraussichtlich ab dem 14. September 2015 bzw. sechs Monate nach Erstellung der Liste beginnen. Müller wies darauf hin, dass die anstehende Novellierung der Oberflächengewässerverordnung (OgewV) sowohl die Anforderungen an den chemischen Zustand der Gewässer als auch an stoffliche Einleitungen weiter erhöhen werde. Generell sei die Planung von Maßnahmen zum Erreichen des chemisch und ökologisch guten Zustands bzw. Potenzials in Oberflächengewässern auf Stoffseite schwierig, ergänzte er. UQN-Überschreitungen würden oft durch diffuse Einträge dieser Stoffe in die Umwelt verursacht.
Die Tagungsunterlagen mit den Skripten aller Vorträge der Fresenius-Konferenz können zum Preis von 195,- EUR zzgl. MwSt. bei der Umweltakademie Fresenius bezogen werden.