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12.12.2014 | Software

Bundesgerichtshof: Aufsplittung von Volumenlizenzen ist rechtmäßig

Der BGH hat gestern die letzten rechtlichen Unsicherheiten im Software-Gebrauchtmarkt beseitigt. Im Rechtsstreit zwischen usedSoft und Adobe hat das höchste deutsche Zivilgericht in letzter Instanz usedSoft in allen Punkten Recht gegeben.

usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider (Foto: usedSoft)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte vor genau zwei Jahren (Az. 11 U 68/11) ein Urteil gefällt, das den Software-Gebrauchthandel auf Grundlage der EuGH-Entscheidung weitreichend liberalisierte. Das OLG hatte u.a. entschieden, dass über Volumenverträge erworbene Lizenzen auch einzeln weiterverkauft werden dürfen. Gegen dieses Urteil hatte Adobe beim BGH Revision eingelegt. Diese Revision wies der Bundesgerichtshof gestern vollumfänglich zurück (Az. I ZR 8/13). Damit ist das Urteil des OLG Frankfurt letztinstanzlich bestätigt. Alle für den Software-Gebrauchtmarkt relevanten Rechtsfragen sind nun von höchstrichterlicher Seite abschließend beantwortet.

„Die gestrige BGH-Entscheidung ist ein Triumph für den freien Handel“, unterstrich usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider nach der Veröffentlichung des Urteils. „Nun kann kein Software-Hersteller mehr behaupten, seine Lizenzen dürften nicht gebraucht gehandelt werden. Der Software-Gebrauchtmarkt kann endlich voll durchstarten.“

Im Folgenden sind die höchstrichterlich nun vollständig beantworten Rechtsfragen zusammen gefasst:

Dürfen Lizenzen aus sogenannten Volumenlizenz-Verträgen einzeln weiterverkauft werden?

Der BGH bestätigte gestern die Frankfurter OLG-Entscheidung vom Dezember 2012 in allen Punkten. Diese besagt eindeutig, dass der Weiterverkauf von einzelnen Lizenzen, die ursprünglich im Rahmen eines Volumenlizenzvertrags erworben wurden, „nicht zu der Annahme (führt), dass hier eine unzulässige Aufspaltung erfolgte.“ Das Aufspaltungsverbot des EuGH beziehe sich nur auf die „abweichende Sachverhaltskonstellation“ von Client Server-Lizenzen. Zusätzlich urteilte das OLG, der Verkäufer dürfe zum Weiterverkauf von Software „eine Vervielfältigungshandlung vornehmen, d.h. einen Datenträger brennen“, um zuvor online erworbene Software weiterzuverkaufen.

Die Richter widersprachen dabei auch dem Standard-Argument der Hersteller, bei Volumenlizenzen handele es sich nur um eine einzige Lizenz, weil auch nur eine Seriennummer vergeben worden sei: Dies „wirkt sich auf die Zahl der gegenständlichen Lizenzen nicht aus“, so das Urteil. „Die Klägervertreter haben selbst die Seriennummer als notwendigen ‚Schlüssel zur Installation‘ umschrieben. Unstreitig konnte jedoch an (mehreren) eigenständigen Arbeitsplätzen die Software installiert werden.“

Dürfen auch preisreduzierte Software-Programme wie EDU-Lizenzen gebraucht gehandelt werden?

Nach dem BGH-Urteil ist nun auch klar, dass EDU-Lizenzverträge als Rabattprogramme zu betrachten sind. Wortwörtlich urteilten die OLG-Richter: „Es ist nicht Sache der Gerichte, die Wirtschaftlichkeit der Preispolitik der Klägerin (also Adobe …) zu überprüfen.“ Wäre umgekehrt eine solche Einschränkung möglich, würde das bedeuten, dass die Software-Hersteller über ihre Preispolitik den Gebrauchthandel unterbinden könnten. Dem erklärten die Richter eine klare Absage.

Darf online übertragene Software gebraucht gehandelt werden?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits am 3. Juli 2012 entschieden, dass der Erschöpfungsgrundsatz bei jedem erstmaligen Verkauf einer Software unabhängig von ihrem Vertriebsweg gilt. Der Erschöpfungsgrundsatz besagt, dass sich das Verbreitungsrecht eines Herstellers an seinem Produkt „erschöpft“, wenn er es zum ersten Mal in der EU verkauft hat. Der EuGH betonte: „Somit kann sich der Rechtsinhaber, selbst wenn der Lizenzvertrag eine spätere Veräußerung untersagt, dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersetzen.“ Der neue Eigentümer kann es frei weiterverkaufen.

Darauf aufbauend verfügte der EuGH, dass bei online übertragenen Lizenzen der Zweiterwerber die Software beim Hersteller sogar erneut herunterladen darf: „Außerdem erstreckt sich die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die Programmkopie in der vom Urheberrechtsinhaber verbesserten und aktualisierten Fassung“, so der EuGH. Das bedeutet, der Gebraucht-Käufer hat auch Anspruch auf Updates für seine Software.