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23.10.2013 | Ausschreibungen

Keine Abopflicht bei öffentlichen Ausschreibungen! Deutsche eVergabe setzt sich für Transparenz ein

Öffentliche Ausschreibungen landen regelmäßig in den Registern von Anbietern, die für die komplette Ansicht einer Bekanntmachung eine Gebühr verlangen. Der Vergabe-Experte Dr. Rainer Noch und Hamburgs ehemaliger Erster Bürgermeister Ole von Beust hegen Zweifel an der Rechtsgültigkeit und Sinnhaftigkeit dieser Praxis.

Die Vergabeverfahren für öffentliche Ausschreibungen finden immer häufiger ausschließlich online statt. Eine ganze Reihe von Dienstleistern erlaubt die Einsicht in diese Ausschreibungen nur in Verbindung mit einem kostenpflichtigen Abonnement. Zwei Grundsätze der Vergabe- und Vertragsordnungen legen nahe, dass es solche Geschäftsmodelle eigentlich gar nicht geben dürfte.

„Aufträge werden in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren […] vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden.“ (§ 2 Abs. 1 VOL/A)

„Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.“ (§ 2 Abs. 1 VOB/A)

Ziel dieser Paragraphen ist es, dass alle am Markt vertretenen Anbieter die Möglichkeit erhalten, von der Ausschreibung zu erfahren. Der Vergaberechts-Experte Dr. Rainer Noch argumentiert: „Für eine Recherchedienstleistung Geld zu bezahlen ist nicht zu beanstanden. Sofern aber eine Vergabestelle ihre Bekanntmachung ausschließlich auf einem dieser Internetportale veröffentlicht, bedeutet dies, dass jeder potentielle Bieter, der kein Abonnement dort abgeschlossen hat, keine Kenntnis von dieser Ausschreibung erlangt und somit vom Wettbewerb ausgeschlossen ist.“ Dies stellt einen groben Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip dar, da mittels dieser Praktik von vorneherein nur ein künstlich begrenzter Interessentenkreis die Chance erhält, an der Ausschreibung teilzunehmen.

Einen weiteren Aspekt führt Ole von Beust, ehemaliger Erster Bürgermeister Hamburgs, an: „Die Bekanntmachung einer Ausschreibung ist wie jede andere amtliche Bekanntmachung etwas, das alle kostenfrei lesen können sollen. Gerade aus diesem Grund veröffentlicht eine Verwaltung amtliche Bekanntmachungen.“ Das ist natürlich nicht gegeben, wenn ein Dienstleister erst ein kostenpflichtiges Abonnement abschließen muss, um die Ausschreibung einzusehen. Diese Praxis spiegelt die aktuelle Situation für Bieter bei öffentlichen Ausschreibungen wider. Die Deutsche eVergabe tritt dem entgegen: Auf ihrem Portal können Bieter den gesamten Bekanntmachungstext kostenfrei recherchieren und komplett lesen. Zusammen mit den Experten, Dr. Rainer Noch und Ole von Beust, setzt sie sich kritisch und sachlich mit dem Thema auseinander. Das Fazit der Vergabe-Experten ist eindeutig: „Durch eine Abopflicht wird jedes Vergabeverfahren rechtlich angreifbar und widerspricht den Grundsätzen des Vergaberechts.“

Über die Deutsche eVergabe:

Die Healy Hudson GmbH mit ihrer Marke „Deutsche eVergabe“ ist als einer der führenden Software- und Dienstleistungsanbieter im Bereich der elektronischen Vergabe in Deutschland bekannt. Die Expertise reicht bis in das Jahr 1998 zurück. Damit zählt Healy Hudson zu den Pionieren des elektronischen Beschaffungs-/Vergabewesens. Mit der Deutschen eVergabe bietet Healy Hudson eine webbasierte Fachanwendung an, mit der ausschreibende Stellen der öffentlichen Hand und Bieter elektronische Vergaben günstiger, komfortabler und komplett webbasiert durchführen können. Die Deutsche eVergabe geht den Weg der Transparenz und erlaubt allen Interessierten die Einsicht in sämtliche Ausschreibungsunterlagen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

Deutsche eVergabe

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