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11.06.2013 | Allgemeine Meldungen

Gesetzgeber sorgt für weitere Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren

Der Bundesrat hat am 7. Juni das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren gebilligt, welches damit voraussichtlich am 1. September 2013 in Kraft treten wird.

Ausgangspunkt der Gesetzesinitiative war der systematische Verkauf von sog. Schrottimmobilien in einigen deutschen Großstädten seit den 1990er-Jahren als Vermögensanlage oder Altersvorsorge. Diese "Schrottimmobilien" sind regelmäßig von einer erheblichen Disparität zwischen dem niedrigen Verkehrswert der Immobilie und dem vom Verkäufer tatsächlich hierfür bezahlten erhöhten Kaufpreis gekennzeichnet. Strukturbetriebe, die zur Vermittlung des Erwerbs von "Schrottimmobilien" tätig sind, haben in vielen Fällen zum Ziel, den Verbraucher schnellstmöglich zum Abschluss des Kaufvertrages zu bewegen, ohne dass dieser zuvor weitere Informationen einholen oder seinen Kaufentschluss überdenken kann.
Man spricht bei diesem Phänomen auch von der "Beratungsisolation" des Verbrauchers, erklärt Dr. Andreas Brandt von der Bundesnotarkammer.

Durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren soll künftig der Schutz von Verbrauchern beim Immobilienerwerb verbessert werden, indem das notarielle Beurkundungsverfahren mit Blick auf den Verbraucherschutz eine noch zentralere Stellung einnimmt. Das Gesetz sieht eine Weiterentwicklung der Regelung des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG vor, um Schutzlücken,die zu Lasten des Verbrauchers bestehen, zu schließen. Bereits nach geltender Rechtlage sieht die Regelung vor, dass dem Verbraucher grundsätzlich zwei Wochen vor dem entscheidenden Beurkundungstermin der Vertragstext vorliegen muss. Nicht geregelt war bislang allerdings, dass der Vertragstext zwingend vom Notar selbst zur Verfügung gestellt werden muss. Vielmehr konnte dies etwa auch durch den Makler oder den Verkäufer erfolgen. Damit können Notare oftmals nicht überprüfen, ob die Zwei-Wochenfrist tatsächlich eingehalten wurde. Dies ändert sich künftig, was von der Bundesnotarkammer ausdrücklich begrüßt wird.

Es ist ein wichtiges "Instrument", das der Gesetzgeber den Notarinnen und Notaren an die Hand gibt, sagt Brandt. In der Vergangenheit war man meist auf die Aussagen der Beteiligten angewiesen, deren Richtigkeit die Notare nicht überprüfen konnten. Nun haben die Notare die Überwachung der Einhaltung der "Bedenkzeit" selbst in der Hand.
Die Notarinnen und Notare werden die Einhaltung dieser Besonderheit des Beurkundungsverfahrens auch sorgfältig beachten, ist sich Dr. Timm Starke, Präsident der Bundenotarkammer, nicht zuletzt deshalb sicher, weil wiederholte Verstöße zur Amtsenthebung führen können.

Die Bundesnotarkammer appelliert an die Verbraucher, den vorgesehenen Zeitraum zwischen Entwurfsversand und Beurkundung auch tatsächlich für die Einholung von Informationen zu nutzen. Neben der eingehenden Besichtigung des Vertragsobjekts und der Klärung von Finanzierungsfragen mit der Bank, empfiehlt Starke, sich hinsichtlich der rechtlichen Fragen zum Vertrag direkt an das Notariat zu wenden. Der Notar ist unabhängig und unparteiisch und als Träger eines öffentlichen Amtes verpflichtet, das potentiell bestehende Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Verbraucher auszugleichen. Für die Beratung rund um den Kaufvertrag fallen im Übrigen keine zusätzlichen Kosten an.