Aufsichtsratsmitglieder aus kommunalen Gremien sind weisungsgebunden - Bundesverwaltungsgericht stärkt Einfluss der Kommunen
Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt erstmals verbindliche Handlungsanweisungen für Aufsichtsratsmitglieder kommunaler Unternehmen (Urteil vom 31.08.2011, Az. 8 C 16.10).
Die kommunalen Gremien erhalten so direkten Einfluss auf Tochterunternehmen - soweit die Töchter nicht der zwingenden gesetzlichen Mitbestimmung unterliegen.
Ratsmitglieder der Stadt Siegen, die in den Aufsichtsrat der städtischen Versorgungs-GmbH entsandt wurden, hatten sich gegen die Weisungen des Rates auf ihre Mandatsausübung im Aufsichtsrat gewandt. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Weisungen aber für zulässig.
"Die Entscheidung stellt jedoch keinen Freibrief für Kommunen dar, in jedem Fall auf ihre Aufsichtsratsmitglieder Einfluss nehmen zu können", bewertet Dr. Ute Jasper, Spezialistin für kommunales Wirtschaftsrecht der Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek, das Urteil. Entscheidend werden immer der Einzelfall sowie die individuelle Gestaltung des Gesellschaftsvertrags sein.
"Am besten" - so Jasper - "regeln Städte, Kreise und Gemeinden die Kontroll- und Weisungsrechte klar in den Verträgen und vermeiden Streit und Prozesse."