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18.11.2011 | Versorgungsnetze

VKU-Reaktion zu Sonderkundenaufschlag nach § 19, Abs. 2 StromNEV - Ein Hauruck-Verfahren ist nicht förderlich

Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat heute die Festlegung eines sogenannten "Sonderkundenaufschlages" nach § 19, Abs. 2 StromNEV angekündigt. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) sieht diese BNetzA-Bestrebungen, im Schnellverfahren Abwicklungsregeln für die Befreiung energieintensiver Betriebe von den Netzentgelten zu schaffen, mit Sorge.

Bei der politisch gewollten Entlastung für die Industrie müsse auf Praktikabilität geachtet werden. 
Der Regulierer muss aus VKU-Sicht sicherstellen, dass der Sonderkundenaufschlag nicht zu Lasten des Vertriebs geht. Um diese neue Komponente auch in Lieferverträgen zu berücksichtigen, fordert der VKU die Aufnahme entsprechender Übergangsfristen und die Vermeidung zusätzlicher Bürokratie für die Versorgungsunternehmen.

In diesem Zusammenhang sieht der Verband auch Überlegungen zu einer Rückwirkung der Vorschriften kritisch. Nach Ansicht des VKU ist es ist für die Branche nicht dienlich, wenn komplexe rechtliche und praktische Fragen im Hauruck-Verfahren innerhalb weniger Wochen festgelegt werden sollen.

In ihrem Festlegungsentwurf geht die Bundesnetzagentur von einem Inkrafttreten zum 1. Januar 2012 aus. Alle wesentlichen Fragen der Umsetzung, beginnend bei rechtlichen Grundlagen bis zur Umstellung von EDV-Vorgängen, sind dabei noch vollkommen ungeklärt. Der VKU appelliert an die Behörde, einen realistischen Zeitplan anzusetzen.

www.vku.de