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13.12.2011 | Abfallwirtschaft

Abfallrecht 2012: Jahrestagung der Umweltakademie Fresenius klärt offene Fragen

Die Bestimmungen im Abfallrecht werden immer komplexer: durch Neuerungen in der Abfallhierarchie und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ergeben sich für Abfallbeauftragte stetig neue Fragen zu ihrem Fachgebiet.

Die wichtigsten Themen für das kommende Jahr wurden nun auf der Fachtagung "Abfallrecht 2012" der Umweltakademie Fresenius am 08. und 09. Dezember 2011 in Mainz erörtert.
Neue Regelungen im Kreislaufwirtschaftsgesetz betreffen momentan vor allen Dingen die Bestimmung von Abfall, Nebenprodukten und dem Ende der Abfalleigenschaft. Als Abfälle gelten fortan "alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" - die Beschränkung des Abfalls auf "bewegliche Sachen" sei damit weggefallen, erklärte Dr. Olaf Kropp (SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz). Die Abfalleigenschaft ende erst dann, wenn ein Stoff ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er für einen sinnvollen Zweck verwendet werden kann und eine Nachfrage bzw. ein Markt für ihn besteht.

Weiterhin müsse er alle technischen und rechtlichen Anforderungen sowie Normen für den intendierten Zweck erfüllen und dürfe keine schädlichen Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt nach sich ziehen, so Kropp. Sollte der Stoff für seinen Zweck unbrauchbar werden (z.B. falsche Lagerung), tritt die Abfalleigenschaft und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Verwertung und Beseitigung erneut ein.

Anders als Abfälle müssen so genannte "Nebenprodukte" dagegen nicht erst aufwendig behandelt werden, bevor sie einem bestimmten Zweck zugeführt werden. Die quasi zufällig während industrieller Herstellungsprozesse erzeugten Stoffe oder Gegenstände dürfen - sofern rechtmäßig (d.h. keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten) - sofort nach Entstehung weiterverwendet werden.

Rolle öffentlicher und privater Entsorger
Der bislang noch ungeklärte Einsatz von öffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgungsträgern in der Abfallwirtschaft wird auch 2012 ein wichtiges Thema bleiben. Dr. Gottfried Jung (Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz) wies darauf hin, dass es für hochwertiges Recycling unerheblich sei, ob dieses von öffentlichen oder privaten Anbietern durchgeführt werde - entscheidend sei vielmehr das Vorherrschen klarer Rahmenbedingungen.
Auf lange Sicht gesehen, werde sich die herkömmliche Abfallwirtschaft zu einem Bestandteil eines umfassenden Ressourcenmanagements entwickeln, so Jung. Motor der Kreislaufwirtschaft werde das Stoffstrommanagement, welches nicht nur den effizienten Einsatz von Material und Energie beinhalte, sondern auch bevorzugt Sekundärrohstoffe verwende. Damit müssten sowohl öffentliche als auch private Anbieter einen Wandel vom Entsorger von Abfällen zum Versorger mit Sekundärrohstoffen vollziehen, schloss Jung.

Verantwortung, Haftung und Sorgfaltspflicht
Fragen nach der Verantwortung und Haftung für die Entsorgung von Abfällen beantwortete Dr. Anno Oexle (Köhler & Klett Rechtsanwälte). Grundsätzlich treffe die abfallrechtliche Verantwortung immer sowohl den Erzeuger als auch den Besitzer von Abfällen, betonte er. Die Verantwortung bzw. Haftung setze dabei kein Verschulden voraus, sondern sei eine allgemeine "verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung", die in der Regel nur juristische Personen (z.B. GmbH's oder AG's) betreffe und abhängig von der Gefährlichkeit des zu beseitigenden Abfalls sei.
Als "gefährlich" gelten alle Abfälle, die Krankheitserreger enthalten oder hervorbringen können, explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder radioaktiv sind oder eine nachhaltige Verunreinigung bzw. nachteilige Veränderung an Umwelt, Mensch oder Tier auslösen, erklärte Oexle.

Der Bereich des Straf- und Ordnungswidrigkeitsrecht werde dann berührt, wenn ein als gefährdend einzustufender Abfall außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlichen Abweichungen von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren stattfinde.
Auch bei der Abgabe von Abfällen an Dritte endet die Verantwortung für diese nicht automatisch: wer einen anderen mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftrage, müsse sich vergewissern, dass dieser zu einer ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung tatsächlich imstande und rechtlich befugt sei - andernfalls verletze er seine Sorgfaltspflicht und handele fahrlässig, führte Oexle aus.
Die Auswahl- und Kontrollpflichten umfassen neben der Prüfung der Kompetenz u.a. auch die Prüfung von Ort und Art der Entsorgung sowie der kaufmännischen Sorgfalt des Anbieters.

Die Tagungsunterlagen mit den Skripten aller Vorträge der Fresenius-Konferenz können zum Preis von 295,- EUR zzgl. MwSt. bei der Akademie Fresenius bezogen werden.

Kontakt:
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