Karlsruhe stoppt "Wahlcomputer" - Ursache und Wirkung
Die HSG Wahlsysteme GmbH vertreibt als einziges Unternehmen in Deutschland die elektronischen Wahlgeräte des niederländischen Herstellers Nedap als System in Kombination mit einer eigenen Wahl- und Geräteanwendungssoftware.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom Dienstag, den 03. März 2009 den Einsatz der Nedap Wahlgeräte in der bisher zugelassenen Bauart für verfassungswidrig eingestuft. Das Bundesinnenministerium hat in seiner anschließenden Mitteilung an die Wahlleiter und an die Kommunen die weitere Nutzung zur anstehenden Europa- und Bundestagswahl untersagt. Hintergründe zum Urteil Als verfassungswidrig wurde in dem Urteil des zweiten Senats zunächst die Bundeswahlgeräteverordnung eingestuft, weil sie die ‚Verwendung von rechnergesteuerten Wahlgeräten erlaubt ohne eine wirksame Kontrolle der Wahlhandlung und eine wirksame nachträgliche Kontrolle der Ergebnisermittlung sicherzustellen’.
Soweit die Formulierung im Urteil, die besagt, dass das Gebot der Öffentlichkeit der Wahlhandlung durch elektronische Wahlgeräte verletzt wird. Es reicht demnach die alleinige elektronische Speicherung der Stimmen als einziger Pfad nicht aus. Ein zweiter Pfad wird gefordert, der die Stimmabgabe ‚für jeden Bürger verständlich macht’ und der eine ‚nachträgliche Kontrolle der Ergebnisermittlung’ ermöglicht.
Da nun die Bundeswahlgeräteverordnung als verfassungswidrig eingestuft wurde, sind folglich auch die Wahlgeräte, die nach dieser Verordnung gebaut, geprüft und zugelassen wurden, ebenfalls verfassungswidrig.
Auswirkungen
Nun ist es die Aufgabe von Nedap / HSG, technische Lösungen auf der Basis von existierenden Gesetzen und Verordnungen anzubieten und nicht deren Verfassungsmäßigkeit in Frage zu stellen.
Die gerätetechnischen Lösungen für den Einsatz in der Bundesrepublik Deutschland verfügten bisher neben der elektronischen Speicherung der Stimmen über keinen zweiten Pfad zur Stimmabgabe und Speicherung. Denn dieser war nicht gefordert, hätte die Handhabung kompliziert und viele rechtliche Fragen aufgeworfen, die ohne Regelung waren und auch noch ohne Regelung sind.
Als Folge des Urteils ist nun in den betroffenen Kommunen und bei der HSG Wahlsysteme GmbH ein beachtliches Investitionsvolumen stillgelegt.
Wie die Kölnische Rundschau am 04. März berichtete, hat weiterhin allein die Stadt Köln in 2009 durch die rückwärtige Umstellung auf Wahlen mit Papier und Stift 1,2 Millionen Euro zusätzliche Aufwendungen zu tragen und enorme Anstrengungen bei der Rekrutierung von insgesamt 12.800 Wahlhelfern zu leisten. Vergleichbar geht es so 90 Städten und Gemeinden in fünf Bundesländern, die im Super-Wahljahr 2009 wieder auf Zettel und Stift umstellen müssen.
Ausblick
Die Firma HSG Wahlsysteme begrüßt das Urteil dennoch, weil unter anderem der grundsätzliche Einsatz von Wahlgeräten nicht untersagt wird und weiterhin mit dem § 35 des Bundeswahlgesetzes erlaubt bleibt, soweit die ‚Wahlhandlung und die Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnisse überprüft werden können’.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich sehr bemüht, nicht als technikfeindlich eingestuft zu werden und sogar Beispiele aufgezeigt, wie die Anforderungen mit einem zweiten Pfad neben der elektronischen Speicherung der Stimmen erfüllt werden können.
Mit dem Urteil ist nach allgemeiner Kenntnis die Bundesrepublik Deutschland das einzige Land in Europa - und sogar weltweit - mit einer höchst richterlichen Entscheidung zum Einsatz von Wahlgeräten. Das Bundesministerium des Innern ist nun gefordert, schnellstmöglich die Wahlgeräteverordnung dem Urteil der Verfassungsrichter anzupassen.
Technische Lösungen, die die Anforderungen der Karlsruher Richter erfüllen, sind bei Nedap / HSG vorhanden und auch in Anwendung. Sie könnten bei bestehenden Geräten nachgerüstet werden und sie werden natürlich in neuen Gerätevarianten Anwendung finden. Für die Implementierung solcher Lösungen stehen Nedap / HSG bereit und hofft auf eine schnelle Verordnungsgebung durch das Bundesinnenministerium, damit neue Geräteausführungen geprüft und zugelassen werden können.
Unabhängig vom Wahlgerätethema steht den HSG-Kunden die bewährte und ständig erweiterte Wahlsoftware IWS uneingeschränkt zur Verfügung. Sie unterstützt die Wahl, mit oder ohne Wahlgerät, in allen kommunalen Ebenen von der Bewerbung der Kandidaten über die Verwaltung der Wahlbezirke und Wahlhelfer bis hin zur Ergebnispräsentation im Internet.
Weitere Informationen erhalten Sie hier:
HSG Wahlsysteme GmbH
Bockumer Str. 16a
59368 Werne
Tel.: +49 (2389) 51623
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