Public Manager
12.06.2009 | Abfallwirtschaft

Freie Fahrt für interkommunale Zusammenarbeit – der VKS im VKU begrüßt die Entscheidung des EUGH

Ein Schritt in die richtige Richtung -, kommentierte Dr. Rüdiger Siechau, Vorstandsvorsitzender des VKS im VKU, die gestrige Entscheidung des EuGH.

Mit beeindruckender Deutlichkeit hat der Europäische Gerichtshof die vom VKS im VKU seit jeher gestellte Forderung gestärkt, dass kommunale Entsorgungsbetriebe allein öffentliche Aufgaben übernehmen dürfen, indem sie mit einer oder mehreren Einrichtungen öffentlichen Rechts zusammenarbeiten. Diese Beauftragung müssen die Betriebe nach Ansicht des EUGH nicht ausschreiben. Auch sind sie nicht verpflichtet, externe, private Dritte zu beteiligen.

Handelt es sich, wie im hier entschiedenen Fall, um die gemeinsame, interkommunale Erledigung gesetzlich vorgeschriebener Abfallentsorgungs-aufgaben durch ausschließlich öffentlich-rechtliche Einrichtungen wie die Stadtreinigung Hamburg und die vier umliegenden Landkreise Rotenburg (Wümme), Harburg, Soltau-Fallingbostel und Stade, ist es den Beteiligten freigestellt, in welcher Rechtsform sie diese Aufgabenerfüllung vornehmen. Diese können sie sowohl über die Gründung einer gemeinsamen Einrichtung organisieren, als auch über Verträge festschreiben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur sind. Die Beteiligten müssen nur darauf achten, mit dieser Vereinbarung allein eine im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe gemeinsam zu regeln.
Wird, wie in diesem Fall, eine Verpflichtung zur Umsetzung der Abfallentsorgung in möglichst wirtschaftlicher Form in einer nahe gelegenen Entsorgungsanlage geregelt, ohne Bestimmungen über Bau und Betrieb dieser Anlage zu treffen, entspricht dies voll und ganz dem in der Abfallrahmenrichtlinie festgelegten Autarkie- und Näheprinzip.

Mit seiner Entscheidung folgt der EuGH der von ihm zuletzt eingeschlagenen Richtung, die Gestaltungsfreiheit der Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgabenverpflichtungen anzuerkennen, solange dabei die vom EU-Vertrag geschützten Grundfreiheiten nicht verletzt werden.

Die nochmalige Klarstellung dieser Auffassung durch das gestrige Urteil des EuGH begrüßte Dr. Rüdiger Siechau daher ganz besonders: "Wir freuen uns, dass der EuGH mit seiner Entscheidung bestätigt hat, dass das Vergaberecht bei dieser Form der interkommunalen Zusammenarbeit keine Anwendung findet. Dies ist ein wichtiger Schritt in Richtung Rechtssicherheit für unsere Mitgliedsbetriebe. Die Kommission sollte daher ihre grundsätzliche Haltung zur kommunalen Zusammenarbeit überdenken."

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