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19.06.2009 | Abfallwirtschaft

Bundesverwaltungsgericht untermauert kommunale Entsorgungszuständigkeit

Wir freuen uns, dass das Bundesverwaltungsgericht die Entsorgungszuständigkeit eindeutig den kommunalen Entsorgern zuspricht -, kommentiert Dr. Rüdiger Siechau, Vorstandsvorsitzender des VKS im VKU, nach der Urteilsverkündung im Streit zwischen kommunalen und privaten Entsorgern über die Zuständigkeit bei der Altpapiersammlung.

Mit klaren Worten hat das BVerwG die kommunale Entsorgungszuständigkeit für Abfälle aus privaten Haushalten bestätigt. Private Abfallbesitzer dürfen somit nicht, wie vom OVG Schleswig angenommen, gewerbliche Entsorger mit der Verwertung ihrer Abfälle beauftragen. Das BVerwG hat zudem den Begriff der öffentlichen Interessen, die einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen können, präzisiert und deutlich enger gefasst als die Vorinstanz: Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer gewerblichen Sammlung nicht erst bei Existenzgefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungssystems, sondern schon dann entgegen, wenn die Sammlung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und die Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach sich zieht, so das Gericht.

"Die Entsorgung der Abfälle aus Privathaushalten ist eine rein kommunale Aufgabe im Rahmen der Entsorgungssicherheit und Daseinsvorsorge. Wir begrüßen daher, dass das Gericht die öffentlichen Interessen in diesem Zusammenhang klarer definiert hat", erklärt Dr. Rüdiger Siechau.

Er betont aber auch, dass der Gesetzgeber spätestens mit der Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht diesen vom Gericht entschiedenen Sachverhalt genauer und präziser definieren muss. Bereits Ende vergangenen Jahres hatte der VKS im VKU ein Rechtsgutachten erstellen lassen, das in den heute zu entscheidenden Fragen zu demselben Ergebnis wie das Bundesverwaltungsgericht gelangte. Die Begründungen sind inhaltlich identisch. Das Gutachten des VKS im VKU enthält zudem Vorschläge zur Änderung des deutschen Abfallrechts, die mit dem nationalen und europäischen Recht vereinbar sind.
"Unsere Mitglieder benötigen Rechtssicherheit, um vorausschauend und im Sinne des Bürgerwohls wirtschaften zu können. Hier besteht nach dem Urteil jetzt noch mehr Handlungsbedarf seitens der Bundesregierung, die Feststellungen des Gerichtes in nationales Recht umzusetzen", fordert Dr. Rüdiger Siechau nachdrücklich.

 

Zum Hintergrund des Verfahrens

Ein privatwirtschaftliches Unternehmen hatte gegen die Stadt Kiel geklagt, weil diese die Altpapiersammlung in den Tonnen der Firma untersagt hatte. Bundesweit hatten gewerbliche Sammler in der ersten Jahreshälfte 2008 ihre blauen Tonnen aufgestellt. Die kommunalen Betriebe wehrten sich gegen diesen Eingriff, da die Einnahmen aus der Altpapiersammlung zur Gebührenstabilität und damit zur Verbraucherfreundlichkeit beitrugen. Das gesamte negative Ausmaß der gewerblichen Sammlung trat jedoch erst zu Tage, als die Altpapierpreise in der zweiten Jahreshälfte drastisch sanken und die Unternehmen ihre Sammellust verloren. Die kommunalen Betriebe hingegen gewährleisteten die Entsorgungssicherheit.

 

 

Über den VKS im VKU

Der Verband kommunale Abfallwirtschaft und Stadtreinigung im VKU vertritt die Interessen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und der damit zusammenhängenden Betriebszweige und Dienstleistungen. Der VKS im VKU pflegt eine enge Zusammenarbeit mit Bund, Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden sowie mit Verbänden der öffentlich-rechtlichen und privaten Entsorgungswirtschaft. Er berät und informiert seine aktuell 407 ordentlichen Mitglieder rund um die Themen kommunale Abfallwirtschaft, Straßenreinigung und Winterdienst. Darüber hinaus fördert er den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedern sowie die Aus- und Fortbildung von Fachkräften.