Vergaberechtsänderungsgesetz vom Bundesrat beschlossen – Interkommunale Zusammenarbeit soll ermöglicht werden
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung dem Vergaberechtsänderungsgesetz in der vom Bundestag beschlossenen Fassung zugestimmt. Damit ist die Freistellung der interkommunalen Zusammenarbeit nicht im Gesetz verankert.
Der Bundesrat hat aber eine Entschließung verabschiedet, nach der die Bundesregierung aufgefordert wird, " bestehende Rechtsunsicherheiten bei der interkommunalen Zusammenarbeit im Hinblick auf das EU-Vergaberecht zu beseitigen und bei der Europäischen Kommission auf eine entsprechende Klarstellung hinzuwirken".
Der Bundesrat ist zwar nicht der Forderung der AöW nachgekommen, die interkommunale Zusammenarbeit im Gesetz zu verankern. Die Entschließung bringt aber das Verständnis des Gesetzgebers zum Ausdruck, wie mit der interkommunalen Zusammenarbeit umzugehen ist und ist insofern eine Grundlage für die zukünftige Rechtsanwendung.
Die EU hat sich bereits schon wiederholt positiv zur vergaberechtsfreien Zusammenarbeit der Kommunen in den unterschiedlichen Formen geäußert. National und international ist somit geklärt, dass die Gemeinden zur Erledigung ihrer Aufgaben sachgerecht und zum Wohl der Bürgerinnen und Bürger zusammenarbeiten können. Die Auseinandersetzungen um diese zentrale Frage der kommunalen Selbstverwaltung sollte nun ein Ende gefunden haben.
Wortlaut der Entschließung:
1. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Gesetzes, das Vergaberecht zu modernisieren, zu vereinfachen sowie transparenter und mittelstandsfreundlicher auszugestalten. Dies ist gerade angesichts der aktuellen globalen Finanz- und Wirtschaftskrise im Hinblick auf die Förderung von Wachstum und Beschäftigung dringend geboten. Der Bundesrat anerkennt daher grundsätzlich auch die Notwendigkeit eines raschen Inkrafttretens des Vergaberechtsmodernisierungsgesetzes.
2. Ungeachtet dessen bittet der Bundesrat die Bundesregierung weiterhin, bestehende Rechtsunsicherheiten bei der interkommunalen Zusammenarbeit im Hinblick auf das EU-Vergaberecht zu beseitigen und bei der Europäischen Kommission auf eine entsprechende Klarstellung hinzuwirken. Insbesondere die Übertragung von Aufgaben zwischen kommunalen Körperschaften oder kommunalen Einrichtungen durch den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen oder durch Gründung einer kommunal getragenen Einrichtung in öffentlicher Rechtsform darf nicht dem Vergaberecht unterworfen werden. Gleiches gilt für Vereinbarungen dieser Vertragspartner über die Erledigung von Aufgaben im Liefer-, Bau- und Dienstleistungsbereich ohne Zuständigkeitsübertragung, wenn sie ausschließlich mit eigenen personellen und sachlichen Mitteln möglich ist und die Einrichtungen im Wesentlichen für ihre Vereinbarungspartner tätig sind.