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09.07.2008 | Abfallsysteme

Oberverwaltungsgericht Hamburg entscheidet: Privater Abfallentsorger darf vorläufig "Blaue Tonnen" zur Altpapiersammlung nicht aufstellen

Mit einem Beschluss vom 8. Juli 2008 (1 Bs 91/08) hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg in einem Eilverfahren die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheides, mit dem einem privaten Abfallentsorgungsunternehmen die Sammlung von Altpapier mit - Blauen Tonnen - untersagt worden ist, bestätigt.

Die Entscheidung ändert auf die Beschwerde der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (Antragsgegnerin) einen Beschluss des Verwaltungsgerichts. Die Behörde hatte der Antragstellerin, einer privaten Abfallentsorgungsfirma, untersagt, die gewerbliche Altpapiersammlung aufzunehmen und den Haushalten ebenfalls "Blaue Tonnen" zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht hatte dies der Antragstellerin vorläufig wieder gestattet (Beschluss vom 23. April 2008, Az. 4 E 880/08).

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, die Untersagung sei voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragsgegnerin könne sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) berufen. Danach seien die privaten Haushaltungen verpflichtet, Abfälle, die sie nicht selbst verwerteten, zur Entsorgung und Verwertung den öffentlich-rechtlichen Entsorgern zu überlassen. Es sei nach dieser Vorschrift nicht erlaubt, dass die Antragstellerin als private Entsorgerin Haushaltsabfälle verwerte.

Die Antragstellerin dürfe Papier- und Pappeabfälle auch nicht im Wege einer gewerblichen Sammlung nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 KrW-/AbfG einsammeln. Denn der Sammlung stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Eine solche gewerbliche Sammlung gefährde das in Hamburg bestehende Rücknahmesystem der Stadtreinigung für gebrauchte Verkaufsverpackungen existentiell.

Ca. 25% (Volumen) der aus privaten Haushalten gesammelten Papier-, Pappe- und Karton-Abfälle bestünden aus Verkaufsverpackungen. Auch wenn die Antragstellerin in den von ihr aufgestellten blauen Tonnen nur ca. 50 % dieser Abfälle einsammle, fehlten die nach der Verpackungsverordnung geforderten Nachweismöglichkeiten gegenüber der zuständigen Behörde, dass 70 % der Verpackungen aus Papier, Pappe und Karton verwertet würden. Denn die Antragstellerin nehme am Nachweissystem der Systembetreiber für die Rücknahme der Verkaufsverpackungen nicht teil. Die Sicherung des Rücknahme- und Kreislaufsystems der Verpackungsverordnung sei ein schwerwiegender öffentlicher Belang. Das öffentliche Interesse an der Sicherung des Rücknahmesystems überwiege die Erwerbsinteressen der Antragstellerin.

Rückfragen: Pressestelle der Verwaltungsgerichte, Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Dr. Günther Ungerbieler Telefon: (0 40) 4 28 43 - 76 75 E-Mail: guenther.ungerbieler@ovg.justiz.hamburg.de