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07.09.2007 | Umwelttechnik

Emissionshandel ab 2008: Berechtigungen zum Kohlendioxid-Ausstoß nur auf Antrag Antragsfrist

Noch bis zum 19. November 2007 können Unternehmen ihre Emissionsberechtigungen bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt (UBA) beantragen. Das UBA erwartet bis zu 2.000 Anträge von Unternehmen der Energiewirtschaft und der emissionsintensiven Industrie, die am Emissionshandel teilnehmen.

Deren Anlagen verursachen etwa die Hälfte des deutschen Ausstoßes an Kohlendioxid (CO2). Für die Zeit zwischen 2008 und 2012 stehen deutschlandweit Berechtigungen für 453,1 Millionen Tonnen CO2-Emissionen pro Jahr zur Verfügung. In der ersten Handelsperiode - bis Ende 2007 - erhielten die Anlagenbetreiber noch Berechtigungen für 499 Millionen Tonnen pro Jahr.

Wie die Zuteilung funktioniert, erklärt das UBA in einem neuen Hintergrundpapier. Aus dem Gesamtbudget von 453, 1 Millionen Tonnen CO2 erhalten die weiterhin am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen 379,1 Millionen Emissionsberechtigungen pro Jahr unentgeltlich. Die Gründe: 40 Millionen Berechtigungen pro Jahr gibt der Bund nicht mehr kostenlos aus, weitere Teile des Budgets sind für zusätzliche Anlagentypen in der neuen Handelsperiode, etwa Anlagen der chemischen Industrie, sowie als Reserve für Neuanlagen reserviert.

Die DEHSt im UBA verteilt das Emissionsbudget nach gesetzlich festgelegten Regeln auf die teilnehmenden Anlagen, ohne dass das Gesamtbudget, das so genannte "Cap", überschritten wird. Soweit die vorgesehenen Zuteilungen die vorhandene Gesamtmenge an Berechtigungen überschreiten, verringert die DEHSt die darüber hinaus gehende Menge mit einer "anteiligen Kürzung" bei Anlagen der Energiewirtschaft auf die insgesamt zulässigen 379,1 Millionen Berechtigungen.

Einer weiteren Kürzung unterliegen Strom produzierende Energieanlagen, um das zur Veräußerung vorgesehenen Budget bereit zu stellen. Die Energiewirtschaft verursacht etwa 80 Prozent der Kohlendioxid-Emissionen des Emissionshandelssektors. Wie hoch die Kürzungen sein müssen, kann die DEHSt erst bei Vorliegen sämtlicher Zuteilungsanträge ermitteln.