Public Manager
05.01.2018 | Arbeitsschutz, Beschaffungspraxis

Schrittweises Verbot für quecksilberhaltige Produkte

Der Einsatz von Quecksilber wird in den kommenden Jahren EU-weit auf ein Minimum reduziert. So werden die Ausfuhr bestimmter Quecksilberverbindungen, die Ein- und Ausfuhr bestimmter Quecksilbergemische sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen neuer Produkte, die Quecksilber enthalten, bis auf wenige Ausnahmen verboten.

Dies regelt die neue EU-Quecksilberverordnung, die ab diesem Jahr gilt. Quecksilber hat Eigenschaften, von denen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen, die natürliche Tier- und Pflanzenwelt sowie die Ökosysteme ausgehen können.

Konkret sieht die EU-Quecksilber-Verordnung folgende Verbote vor:

  • ab dem 01.01.2018 gilt ein Verbot von Herstellungsprozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden;
  • ab dem 31.12.2018 unterliegen bestimmte Lampen (Kompaktleuchtstofflampen, Hochdruck-Quecksilberdampflampen) dann einem Aus- und Einfuhr- sowie Herstellungsverbot;
  • ab dem 01.01.2019 müssen Betreiber zahnmedizinischer Einrichtungen, in denen Dentalamalgam verwendet wird, Amalgamabscheider einsetze, die Quecksilber reste aus Flüssigkeiten und Abwässern sicher auffangen;
  • ab dem 01.07.2019 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder Stillenden verwendet werden

Darüber hinaus gibt es weiter Einschränkungen und Verwendungsverbote. Die Verordnung wurde 2017 beschlossen. Sie setzt das so genannte Minamata-Übereinkommen um, mit dem der Einsatz von Quecksilber weltweit drastisch eingeschränkt werden soll. Deutschland ist seit dem 14.12.2017 Vertragspartei dieses Übereinkommens.

Der Originaltext der EU-Quecksilber-Verordnung: siehe Link