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18.04.2017 | Energie

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2017: Fresenius Intensivtagung gab Tipps zur Antragsstellung

Am 1. Januar ist das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Kraft getreten. Damit gelten wichtige Neuregelungen. So ändern sich die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen. Zum Beispiel ist eine Antragstellung auf Begrenzung der EEG-Umlage schon bei Stromkostenintensität ab 14 Prozent möglich. In diesem Jahr endet die Antragsfrist am 30. Juni.

(Foto: Umweltakademie Fresenius)

Auf dem Fresenius-Intensivseminar am 4. April in Dortmund berichteten Experten über Erfahrungen aus der ersten Antragsrunde und erläuterten die aktuelle Rechtslage. Außerdem diskutierten sie die Auswirkungen auf die Entwicklung der Strompreise und gaben Tipps, wie sich Energienebenkosten wie Netzentgelte oder Konzessionsabgaben reduzieren lassen.

Wichtig: messrechtskonforme Messung der Strommengen 

Wirtschaftsprüfer Jörn Weingarten berichtete über seine Erfahrungen aus der Antragsrunde zur Besonderen Ausgleichsregelung 2016. 

Ab dem Antragsjahr 2016 werden als Referenzmenge der Bruttowertschöpfung nicht mehr die tatsächlichen Stromkosten anhand der Stromrechnungen zugrunde gelegt. Stattdessen werden die Stromkosten durch Angabe der selbst verbrauchten umlagepflichtigen Strommenge, multipliziert mit Durchschnittsstrompreisen ermittelt. Damit besteht für die Unternehmen die Pflicht zur messrechtskonformen Messung der Strommengen. Als Prüfer rät Weingarten den Unternehmen, hohes Augenmerk auf die Ordnungsmäßigkeit geeichter Stromzähler zu legen, um den Prüfungsvermerk erhalten zu können. Geeichte Zähler sind zwingend erforderlich, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gewährt im Antragsjahr 2017 auch keine Bagatellgrenzen, wie Weingarten betonte. 

Problemfall bei Unternehmen in Schwierigkeiten

Kompliziert ist die Rechtslage zur Ausgleichsregelung für Unternehmen, die auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sind – laut Definition so genannte Unternehmen in Schwierigkeiten (UiS). Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat noch keinen Bescheid über die Begrenzung der EEG-Umlage für UiS erlassen. Kompliziert wird es, weil einschlägige Leitlinien entgegengesetzte Ziele verfolgen, wie Janßen herausstellte: Die europäischen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erlauben die Gewährung von Beihilfen. Im Gegensatz dazu verbieten die Leitlinien der EU für staatlichen Umweltschutz- und Energiebeihilfen die Gewährung von Beihilfen.

Weingarten wies darauf hin, dass trotz unterschiedlicher Aussagen und komplexer Rechtslage auch UiS von der Ausgleichsregelung profitieren können. So kann das Verfahren ruhend gestellt werden, damit das Unternehmen die Chance auf Begrenzung für den Zeitpunkt wahrt, in dem es sich nicht mehr in Schwierigkeiten befindet.

Auswirkungen von Umstrukturierungen auf die Antragsstellung

Rechtsanwalt Andreas Große aus Berlin betrachtete in seinem Vortrag, wie sich Umstrukturierungen eines Unternehmens auf die Antragsstellung zur Ausgleichsregelung auswirken. Er empfiehlt Unternehmen, stets vor Umsetzung von Maßnahmen zur Umstrukturierung zu prüfen, welche Auswirkungen sich daraus auf erteilte Begrenzungsbescheide und die Nachweisführung ergeben können. Umwandlungen können nämlich nicht rückgängig gemacht werden. Es droht der Verlust der Privilegierung. Angesichts der komplexen Rechtslage empfiehlt Große, bei Neugründungen und Umwandlungen frühzeitig Kontakt mit dem BAFA aufzunehmen.