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26.04.2016 | Brandschutz

Rauchabzug in Wohnhäusern - Flucht durchs Treppenhaus

Wenn in mehrstöckigen Wohnhäusern ein Feuer ausbricht, fliehen die Bewohner instinktiv über das Treppenhaus. Dabei unterschätzen viele die Gefahr der Brandgase. Ein qualifizierter Rauchabzug kann in dieser Situation Menschenleben retten.

Der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V. (FVLR) fordert bereits für Wohngebäude ab der Klasse 4 die Ausstattung von außenliegenden Treppenhäusern mit Rauchabzugsgeräten. (Foto: FVLR Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e.V., Detmold)

Bis die Feuerwehr zu einem Wohnhausbrand angerückt ist, vergehen lebenswichtige Minuten. Während dieser Zeit ist das Treppenhaus, oder der Treppenraum, wie es im Baurecht heißt, der erste und wesentliche Fluchtweg für die eingeschlossenen Bewohner. Doch auch der kann bei einem Brand gefährlich werden – wenn die Rauchgase Sicht und Atmung erschweren. Aus diesem Grund fordert die Musterbauordnung (MBO) einen zweiten Rettungsweg. Wie dieser geregelt ist, hängt entscheidend von der Höhe des Gebäudes ab.

Die Gebäudehöhe bemisst die Sicherheit

Die Musterbauordnung sowie ein Großteil der Landesbauordnungen gliedern Wohngebäude in die Gebäudeklassen 1 bis 5. Demnach fallen alle Gebäude, deren Obergeschoss nicht höher als sieben Meter über der Geländeoberfläche errichtet ist, in die Gebäudeklassen 1 bis 3. Aufgrund ihrer geringen Höhe kann in diesen Gebäuden eine Personenrettung über die Steckleitern der Feuerwehr realisiert werden. Für Gebäude mit innenliegen-dem Treppenraum ist im Baurecht dort immer eine Rauchableitung vorgeschrieben.

Für Gebäude, deren Treppenraum sich an einer Außenwand befindet, sind die Anforderungen an den zweiten Rettungsweg gering: Auf jeder Etage eines solchen außenliegenden Treppenhauses muss sich ein Fenster befinden, das im Brandfall auf einer Größe von mindestens 0,5 Quadratmetern geöffnet werden kann. Ein Konzept zur Entrauchung der Fluchtwege wird nicht gefordert. Erst für Gebäude der Klassen 4 und 5, deren oberste Geschosse zwischen acht und 22 Meter über der Geländeoberfläche liegen, sind Öffnungen zur Rauchableitung wie zum Beispiel Fenster vorgeschrieben. Die freie Rauchabzugsfläche muss dabei mindestens fünf Prozent der Treppenraumgrundfläche betragen und darf die Fläche von einem Quadratmeter nicht unterschreiten. Außerdem muss diese Rauchableitungsöffnung manuell vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können.

Rauchschutz verstärken

Die Steckleitern der Feuerwehr erreichen eine Arbeitshöhe von maximal acht Metern und sind nicht geeignet, um Personen aus dem vierten oder fünften Geschoss eines Wohnhauses zu retten. Die Personenrettung ist dort nur noch unter großem Aufwand, zum Beispiel mit einer Drehleiter möglich.

Der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz fordert daher alle Gebäude ab drei Vollgeschossen (Geschosse oberhalb der Geländeoberfläche) mit einer qualifizierten Rauchabzugsvorrichtung im außenliegenden Treppenraum auszustatten. Dann könnten sich die Bewohner bei einem Brand besser selbst treppab in Sicherheit bringen, da der Brandrauch im Treppenraum verdünnt und nach außen abgeführt werden würde. Die Feuerwehr würde dadurch auch bei der Suche nach Vermissten unterstützt und könnte so einen gezielten Innenangriff zum Löschen des Brandes durchführen.