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26.11.2013 | Abfallwirtschaft, Weiterbildung

Ab Anfang/Mitte2014: Neue Anzeige- und Erlaubnispflicht für abfallwirtschaftliche Tätigkeiten

Jahrestreffen der Umweltakademie Fresenius für die Abfallwirtschaft befasst sich mit geplanter neuer Verordnung

Nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im letzten Jahr und den damit verbundenen Umwälzungen müssen sich Erzeuger, Beförderer, Sammler, Makler, Entsorger und Händler von Abfällen erneut auf Veränderungen einstellen. Auf der sechsten Tagung der Umweltakademie Fresenius zum Thema "Abfallrecht" vom 20. bis 21. November 2013 in Mainz erhielten sie einen Überblick über die neue Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).

Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) müssen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ungefährlichen Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebs vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen. Tätigkeiten, die mit gefährlichen Abfällen in Verbindung stehen, sind sogar erlaubnispflichtig. Eine detaillierte Regelung des Themas steht nun über die geplante Anzeige- und Erlaubnisverordnung bevor, die die bisherige Beförderungserlaubsniverordnung (BefErlV) ersetzen wird. Alle Fakten zum Verordnungsentwurf wurden in Mainz von Dr. Olaf Kropp, SAM Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz, vorgestellt.

Ausnahmeregelungen in der AbfAEV
Nach momentanem Stand wird die neue Verordnung im ersten oder zweiten Quartal 2014 in Kraft treten. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle sind bereits heute öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Entsorgungsfachbetriebe, Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden sowie Sammler und Beförderer von gefährlichen Altfahrzeugen, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Altbatterien und diejenigen von gefährlichen Elektro- und Elektronikaltgeräten.

In der AbfAEV wird es weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht geben: So gilt für Personen, die Abfälle nicht gewerbsmäßig sammeln oder befördern, sondern dies im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, d.h. im Rahmen von anderweitigen Tätigkeiten, die nicht auf die Bewirtschaftung von Abfällen gerichtet sind, tun (z.B. Handwerker, Werksverkehr etc.), eine befristete Ausnahme. Dieser Personenkreis muss erst ab dem 1. Juni 2014 die Anzeige- und Erlaubnispflicht erfüllen. Bis dahin sollen jedoch weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle geregelt werden. Kropp wies darauf hin, dass sämtliche geltenden und künftigen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht grundsätzlich nicht von der Anzeigepflicht entbinden.

Anforderungen an Anzeige- und Erlaubnispflichtige
Die AbfAEV stellt an Inhaber eines Betriebs und (soweit vorhanden) Leitungspersonal eine Zuverlässigkeitsanforderung. Mit dieser wird ein einheitlicher Maßstab für anzeige- und erlaubnispflichtige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen geschaffen. Die Definition der Zuverlässigkeit besagt, dass diese zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sein müssen. Bei Unzuverlässigkeit, d.h. bei der Feststellung einer wiederholten oder grob pflichtwidrigen Verletzung bestimmter Vorschriften, drohen Freiheits- oder Geldstrafen in Höhe von 5000 Euro.
Weiterhin besteht die Anforderung an Betriebsinhaber sowie an das Leitungspersonal, fachkundig zu sein. Hierbei erfolgt eine Unterscheidung nach Anzeige- und Erlaubnispflichtigen, wobei die Anzeigepflichtigen abermals in gewerbsmäßige und im Rahmen von wirtschaftlichen Unternehmen tätige Personen eingeteilt werden. Während für gewerbsmäßig Tätige bei der Anzeigepflicht eine zweijährige praktische Tätigkeit oder eine einschlägige Ausbildung in Verbindung mit einer mindestens einjährigen Tätigkeit als Nachweis ihrer Fachkunde gilt, benötigen Personen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen eine anzeigepflichtige Tätigkeit ausüben, lediglich eine berufliche Qualifikation für die Tätigkeit, die den Hauptzweck ihres Betriebs ausmacht.

Bei den Erlaubnispflichtigen sind die Anforderungen umfangreicher. Wie bei der Anzeigepflicht werden eine praktische Tätigkeit im betreffenden Bereich sowie entsprechende Ersetzungsmöglichkeiten vorausgesetzt. Zusätzlich sind der Besuch eines Fachkundelehrgangs sowie regelmäßige Fortbildungen (mindestens alle drei Jahre) erforderlich. Die Fortbildungen bzw. Lehrgänge müssen dabei von den Behörden anerkannt sein. Abseits vom Betriebsinhaber und dem Leitungspersonal hat das "sonstige Personal", d.h. Beschäftigte des Unternehmens, die keine Leitungsfunktion haben, aber mit der konkreten abfallwirtschaftlichen Tätigkeit befasst sind, "Sachkunde" nachzuweisen. Voraussetzung, um als sachkundig gelten zu können, ist eine betriebliche Einarbeitung auf Grundlage eines Einarbeitungsplans. Der individuelle Fortbildungsbedarf wird durch den Betriebsinhaber oder die zuständige Leitungsperson ermittelt.

Verfahren bei Anzeige- oder Erlaubnispflicht
Anzeigepflichtige müssen ihre Anzeige rechtzeitig und vollständig einreichen, ansonsten drohen Bußgelder. Hierfür füllen sie einen Vordruck aus und senden diese an die zuständige Behörde, welche die Vollständigkeit der Anzeige prüft. Wenn sich wesentliche Angaben ändern, besteht die Pflicht zur Neuerstattung der Anzeige. Im Erlaubnisverfahren müssen betroffene Personen ihrem ausgefüllten Vordruck weitere Unterlagen beifügen und dann den gesamten Antrag an die Behörde übermitteln. Inländer und EU-Ausländer haben die Möglichkeit, den Antrag auch über die so genannte einheitliche Stelle zu stellen. Wenn der Antrag von der Behörde als vollständig eingestuft wird, erfolgt von ihr unverzüglich eine Bestätigung seines Eingangs. Falls der Antrag unvollständig ist, erfolgt unverzüglich eine Aufforderung, die Angaben zu ergänzen. Liegen alle Voraussetzungen für eine Erlaubnis vor, hat die Behörde diese zu erteilen. Bleibt sie dagegen untätig, gilt die Erlaubnis drei Monate nach vollständigem Antragseingang als erteilt.
Sowohl das Anzeige- als auch das Erlaubnisverfahren können auch elektronisch über ein bundesweit einheitliches System abgewickelt werden. Als Nachweis einer getätigten Anzeige bzw. einer bewilligten Antrags müssen Sammler und Beförderer von Abfällen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit stets eine Kopie ihrer Anzeige bzw. ihrer Erlaubnis mit sich führen. Eine Ausnahme von der Regel gilt nur für Schienenfahrzeuge.

Mehr Bürokratie und Verwaltungsaufwand absehbar
Kropp verdeutlichte, dass insbesondere die zum 1. Juni 2014 von wirtschaftlichen Unternehmen zu erfüllende Anzeigepflicht im Vollzug große Bedeutung erlangen werde. Sie verursache bei allen Betroffenen und den Behörden einen erheblichen Bürokratie- und Verwaltungsaufwand, so Kropp. Derzeit gehe man davon aus, dass fast 700.000 Betriebe eine Anzeige laut KrWG erstatten müssten, da die meisten Handwerker gelegentlich auch Abfälle transportierten. Erschwerend komme hinzu, dass das geplante bundeseinheitliche Anzeigeformular wegen seiner komplexen Fragestellungen und Rechtsverweise für den im Abfallrecht nicht bewanderten Antragsteller eine nur schwer zu bewältigende Hürde darstelle. Hier sei zu erwarten, dass für die zuständigen Behörden im nächsten Jahr ein hoher Informations- und Beratungsaufwand entstehe. Aufgrund der europäischen Vorgaben werde es jedoch nicht möglich sein, von einem Anzeigeverfahren abzusehen, schloss Kropp.

Die Tagungsunterlagen mit den Skripten aller Vorträge der Fresenius-Konferenz können zum Preis von 295,- EUR zzgl. MwSt. bei der Akademie Fresenius bezogen werden.
Kontakt: Umweltakademie Fresenius c/o Die Akademie Fresenius GmbH
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