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26.07.2013 | Allgemeine Meldungen

Richter-Willkür schadet Kommunen --- Kämmerern droht Untreue-Vorwurf

Wie sehr das willkürliche Verhalten eines Richter wirken kann, zeigte sich dieser Tage an einem Urteil des Landgerichts Dortmund (Az.: 6 O 205/12). Im konkreten Fall ging es um eine Kommune in NRW, die gegen die ehemalige WestLB (nunmehr EAA) klagte.

Der Kommune wurde von den Beratern der damaligen Landesbank WestLB dringend angeraten, Zinsen zu optimieren. Dies gelänge, so die jahrelangen Berater der Stadt, mittels sog. Swaps. Was die Berater nicht erklärten, war dass diese Swaps jedoch hochspekulativ und für eine Kommune völlig ungeeignet waren. Der Schaden im konkreten Fall betrug 2,3 Mio. Der Richter am Landgericht Dortmund befand das Geschäft der WestLB für sittenwidrig.

Soweit - so gut. Er befand zudem, dass jedoch auch die Kommune sittenwidrig gehandelt habe, da sie zwar nicht die sittenwidrige Struktur, aber den fehlenden Bezug zu Krediten der Kommune hätte erkennen müssen. Eine Meinung, die nicht nur vernachlässigt, dass beratungssuchende Kämmerer von dem Wahrheitsgehalt der Beratung einer Bank abhängig sind. Diese Meinung ist willkürlich, da sie keinerlei Grundlage hat. Denn beide Parteien hatten übereinstimmend vorgetragen, dass sie von einem ordnungsgemäßen Bezug zu Darlehen ausgegangen waren. Da der Einsatz von Swaps per se nicht zu verteufeln ist (es gibt Swaps die durchaus zur Zinssteuerung geeignet sind - sie sind einfach strukturiert und zu überblicken), gibt es viele Kommunen in Deutschland, die dieses Instrument nutzen.

Die Konsequenz des vorgelegten Urteils reicht jedoch weit. Aktuell muss sich jeder Kämmerer, der Zahlungen auf noch laufende Swaps leistet, dem potentiellen Vorwurf der Untreue aussetzen. Nur eine Begutachtung des eingesetzten Swaps durch Finanzmathematiker kann attestieren, dass dieser rechtskonform gestaltet ist.

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