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27.04.2012 | Abfallwirtschaft

Kommunale Überlassungspflichten sind im deutschen Grundgesetz sowie im Europarecht fest verankert

"Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ist in der Form, wie es Bundestag und Bundesrat verabschiedet haben, europarechtskonform. Der Beschwerde eines privaten Entsorgerverbandes sehen wir gelassen entgegen", so Hans-Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen (VKU).

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das nach langen Verhandlungen im Februar 2012 verabschiedet wurde, tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Private Entsorger waren damit unzufrieden, weil das Gesetz gewerbliche Sammlungen von Wertstoffen erschwert. Der VKU jedoch begrüßt die Beschlüsse: "Das Gesetz unterbindet das Rosinenpicken privater Entsorger und weist den Kommunen eine starke Rolle bei der Abfallentsorgung zu", sagt Reck.

Den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern darf keine reine Auffangfunktion zugewiesen werden. Diese würde wesentliche Belange des Gemeinwohls missachten, die sich mit der öffentlichen Aufgabe einer flächendeckenden, zuverlässigen und möglichst umweltverträglichen Hausmüllentsorgung verbinden.

"Nach dem von den privaten Entsorgern favorisierten Modell hätten die Kommunen tagesflexibel diejenigen Restaufgaben zu übernehmen, die vorzugsweise in wirtschaftlich unrentablen Segmenten und Gebieten nicht wahrgenommen werden", kritisiert Reck.
Dabei haben sie dennoch ausreichende Auffangkapazitäten vorzuhalten, um kurzfristige Ausfälle privater Entsorger ausgleichen zu können. Denn ihnen obliegt trotzdem die Gewährleistungsverantwortung für eine zuverlässige, hygienisch einwandfreie und umweltverträgliche Entsorgung.
"Es ist klar, dass die öffentliche Gewährleistungsaufgabe in dieser Gestalt nicht kalkulierbar und wirtschaftlich vernünftig wahrgenommen werden kann, und dass die beliebigen Zugriffe Privater auf lukrative Aufgabensegmente je nach Intensität erhebliche Mehrkosten verursachen, die schließlich von den Gebührenzahlern zu tragen sind", so Reck.

"Die Bundesregierung hat in ihrer Protokollerklärung zum Vermittlungsergebnis die Europarechtskonformität der Regelungen zur gewerblichen Sammlung ausdrücklich bestätigt", kommentiert Reck die Klage des Verbandes.
Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Urteilen entschieden, dass kommunale Überlassungspflichten von Haushaltsabfällen mit dem Europarecht zu vereinbaren sind. Das Recht auf kommunale Selbstverwaltung ist nicht nur im Grundgesetz, sondern mit dem Vertrag von Lissabon auch im Europarecht festgeschrieben.

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - dazu gehört die Hausmüllentsorgung - können die Kommunen demnach so erledigen, wie es im Interesse der Bürger und der Gemeinden am besten ist. Kommunale Überlassungspflichten bedeuten nicht, dass private Entsorger vom Markt ausgeschlossen sind: "Die Kommunen vergeben rund 60 Prozent der Entsorgungsleistungen an private, meist mittelständisch geprägte Unternehmen. Gerade diese werden durch die neuen Regelungen geschützt, weil Ausschreibungsverfahren durch gewerbliche Sammler nicht mehr unterlaufen werden dürfen."

Auch die Qualität der Abfallentsorgung für die Bürger bleibe gleich: "Die Abfälle werden weiterhin zuverlässig entsorgt", so Reck. Davon profitiere auch die Umwelt: "Wir haben in Deutschland die höchsten Recyclingzahlen in der EU - dank der kommunalen Zuständigkeit. Eine bürgernahe getrennte Erfassung, wie sie die Kommunen betreiben, ist die Basis für hohe Recyclingquoten."