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10.06.2011 | Energie

EEG-Gesetzesentwurf der Bundesregierung verhindert Bioenergie-Ausbau – BBE fordert Korrekturen

„Statt einem beschleunigtem Ausbau im Sinne der angestrebten Energiewende verhindert der vorliegende EEG-Gesetzesentwurf der Bundesregierung neue Bioenergie-Projekte“, diese Kern-Kritik äußerte Helmut Lamp, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbands BioEnergie e.V. (BBE), im Rahmen der öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses des Deutschen Bundestages am 8.6.2011 in Berlin.

Der Bundesverband BioEnergie e.V. (BBE) fordert daher in dem anstehenden parlamentarischen Verfahren im Deutschen Bundestag dringend notwendige inhaltliche Korrekturen für die Bioenergie ein. „Mit einem novellierten EEG wie von der Bundesregierung vorgeschlagen würde der Ausbau der Bioenergie im Strombereich zum Stillstand kommen. Viele Regelungen für Bioenergie im EEG-Gesetzesentwurf haben nichts mehr mit Energiewende und Investitionssicherheit zu tun. Ein Einstieg in die neue Rolle der Bioenergie im Bereich der bedarfsgerechten Erzeugung würde damit klar verfehlt werden“, so Lamp.

In aller Deutlichkeit kritisiert der BBE den vorgeschlagenen Mindestwärmenutzungsgrad von 60%. Dieser sei ein absolutes K.O.-Kriterium für neue Bioenergieanlagen, egal welcher Größe. In vielen Fällen hänge ein kontinuierlicher Wärmeabsatz von externen Marktpartnern ab, so dass eine solche Regelung unabsehbare Risiken für den Anlagenbetreiber beinhalte und daher Projekte bereits in der Finanzierung verhindere. Die grundsätzlich anzustrebende stärkere Wärmenutzung sollte daher wie bisher über den KWK-Bonus angereizt werden. Die Auszahlung des KWK-Bonus könne an eine externe Mindestwärmenutzung von 25 % gekoppelt werden, schlägt der BBE vor.

Absolut inakzeptabel sei die im EEG-Entwurf der Bundesregierung vom 06.06.2011 vorgesehene verpflichtende Marktprämie anstelle des EEG für Biogasanlagen oberhalb von 500 Kilowatt Leistung ab 2014. „Das wäre der Anfang vom Ende des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“, so Helmut Lamp.

Der BBE lehnt grundsätzlich das vorgeschlagene Modell der gleitenden Marktprämie ab, da es in der jetzigen Ausgestaltung unzureichende Anreize für Bioenergieanlagen in der Direktvermarktung biete und klein- und mittelständische Unternehmen deutlich benachteilige. Stattessen schlägt der BBE eine Weiterentwicklung des Grünstromprivilegs vor, so dass es für einen Großteil der Betreiber von Bioenergieanlagen zugänglich werde, ohne dass dies einen wesentlichen Effekt auf die EEG-Umlage habe. Anstelle der Begrenzung des Grünstromprivilegs auf 2 Cent/kWh müsse eine Anhebung auf 3 Cent/kWh sowie die Gewährung der Boni für Bioenergieanlagen auch während der Direktvermarktung erfolgen.

Die grundsätzlich positiv zu bewertende Kapazitätsprämie im novellierten EEG sollte zudem für alle Bioenergieanlagen und nicht nur für neue Biogasanlagen gelten. Eine Begrenzung des Einsatzes von Mais und Getreidekorn auf 50-Masseprozent bei der Produktion von Biogas lehnt der BBE kategorisch ab. Regelungen zum Anbau von Biomasse seien im entsprechenden landwirtschaftlichen Fachrecht vorhanden, dass EEG dürfe hier nicht mit weiteren Anforderungen verkompliziert und überfrachtet werden.

Das gelte ebenso für die Anforderungen an die Waldbewirtschaftung, Kriterien bezüglich der Waldholz-Zertifizierung nach PEFC und FSC seien vorhanden und dürfen nicht im EEG geregelt werden. Die geplante Absenkung der Vergütung für Waldrestholz komme einem Ausbaustopp für Holzenergieanlagen gleich, kritisiert der BBE. Aus ökonomischen Gründen bestehe kein Spielraum für die vorgesehenen Vergütungskürzungen, zudem sei die Differenzierung der Vergütung für Waldrestholz ober- und unterhalb der Derbholzgrenze völlig praxisfremd und nicht umsetzbar. Daher müsse die Vergütung für Waldrestholz und Rinde ohne Einschränkungen in der Einsatzstoffvergütungsklasse I mit einer Höhe von 6 Cent/kWh korrigiert werden.

Auch die im EEGGesetzesentwurf vorgenommenen Differenzierungen für Holz aus Kurzumtriebplantagen sowie Landschaftspflegeholz aus Baum- und Strauchschnitt seien völlig praxisfremd. Diese Einsatzstoffe müssten einheitlich ohne Differenzierung der Einsatzstoffvergütungsklasse II mit einer Höhe von 8 Cent/kWh zugeordnet werden. Nur so seien ökonomische Impulse für die politisch angestrebte Mobilisierung dieser Holzsortimente zu erwarten, verdeutlicht der BBE.

Überhaupt nicht nachvollziehbar sei die vollständige Streichung der Förderung von flüssiger Biomasse aus dem EEG. Zum einen sei die Nachhaltigkeit von flüssiger Biomasse über die Nachhaltigkeitsverordnung sichergestellt, zum anderen können auch Pflanzenöl-BHKW zukünftig einen wichtigen Beitrag zur bedarfsgerechten Stromerzeugung leisten. Pflanzenöl-BHKW sowie innovative Verfahren zur Nutzung von flüssiger Biomasse, wie z.B. von Pyrolyseöl, müssen daher auch weiterhin durch das EEG ermöglicht werden, fordert Helmut Lamp.

In Gesamtheit sieht der BBE noch wesentlichen Korrekturbedarf bei der anstehenden EEGNovellierung, damit die Bioenergie auch tatsächlich die ihr im Energiekonzept der Bundesregierung zugewiesene wichtige Schlüsselrolle zur Markt- und Systemintegration Erneuerbarer Energien spielen könne.

Das ausführliche BBE-Positionspapier zur EEG-Novellierung sowie die BBE-Stellungnahmen zum EEG-Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 6.6.2011 und zum EEG-Referententenwurf des BMU vom 17.5.2011 finden Sie unter www.bioenergie.de