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03.09.2007 | Abfallsysteme

VKU zur IW-Studie "Wirtschaftliche Betätigung von Kommunen" Kein "verzerrter Wettbewerb", sondern verzerrte Darstellung

Die Studie des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) zum angeblichen Umsatzsteuerprivileg kommunaler Unternehmen stellt eine bewusste Verzerrung der tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse dar. - Dies erklärte der Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler Unternehmen, Michael Schöneich, heute in Köln.

Richtig sei, dass die Kommunen lediglich im Rahmen der ihnen gesetzlich als Pflicht zugewiesenen, hoheitlichen Aufgaben nicht der Umsetzsteuerpflicht unterliegen, soweit sie diese in öffentlich-rechtlicher Rechtsform erfüllten. Den kommunalen Unternehmen sei dann jedoch auch der Vorsteuerabzug versagt. "Dieser Nachteil kann entgegen den unhaltbaren Behauptungen des IW durch steuerstrategische Gestaltungen in keiner Weise umgangen werden", so Schöneich.

Völlig unzutreffend sei die Aussage der Studie, die Kommunen behinderten einen freien Wettbewerb in der Ver- und Entsorgungswirtschaft. "Es sollte dem IW eigentlich geläufig sein, dass es aus gutem Grund weder in der Wasserver- noch in der Abwasserentsorgung eine Marktöffnung und daher auch keinen gebremsten Wettbewerb gebe", betonte Schöneich. Gerade diese Kernbereiche seien aufgrund ausdrücklicher politischer Willenserklärung sowohl aus Sicht des EU-Parlamentes als auch der Bundesregierung bewusst keiner Marktöffnung zugefügt worden. Die Kommunen und ihre Unternehmen erledigten hier ihre originären Pflichtaufgaben mit international höchster Qualität und zu angemessenen Preisen.

Kritisch sei auch zu beurteilen, dass die Studie die Entwicklung des Verhältnisses zwischen Einnahmen aus wirtschaftlicher Tätigkeit zu den Gesamteinnahmen der Kommunen als Beleg für eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand darstelle. Angesichts stark schwankender Steuereinnahmen der Kommunen sei diese statistische Kennzahl aus Sicht des VKU vollkommen ungeeignet, derartige Rückschlüsse in seriöser Art und Weise zu ziehen.

Falsch sei auch die ebenso kritische Sichtweise auf eine angeblich fehlende Ausschreibung von so genanten Eigenleistungen. Gemäß Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz hätten die Kommunen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung die Entscheidungsfreiheit, wie sie die Aufgaben für ihre Bürger am besten erbringen können. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass Eigenerbringung nicht in Rahmen der Ausschreibung ausgestaltet werde. Weder die nationalen noch europäischen Vergaberegelungen sähen auch nur im Ansatz eine Ausschreibungspflicht für solche Eigenleistungen vor.

Nicht zuletzt von der Praxis widerlegt sei auch die Aussage, eine Kommunalisierung von Aufgaben führe meist zu überhöhten Preisen. Das Beispiel der Stadt Bergkamen, die jetzt die Hausmüllentsorgung für ihre Bürger, die vorher von einem privaten Unternehmen durchgeführt wurde, übernommen habe, widerlege dies eindeutig. Die Stadt kann diese Leistungen nun zu 25 bis 30 Prozent billiger als die Privaten anbieten.

Angesichts der verzerrenden Behauptungen, so Schöneich, würde die vorliegende Studie des IW den Ansprüchen an eine objektive wissenschaftliche Ausarbeitung in keiner Weise gerecht werden.