Public Manager
13.11.2007 | Umwelttechnik

Versorger müssen Umweltschäden künftig auf eigene Kosten beseitigen

Neues Umweltschadensgesetz legt einheitliche Anforderungen für die Sanierung der Umweltschäden fest

Ab morgen brechen härtere Zeiten für Verursacher von Schäden an Umweltgütern an: Wer bei einer beruflichen Tätigkeit die Umwelt schädigt, hat diesen Schaden wieder zu beseitigen. Dies besagt das Umweltschadensgesetz (USchadG), das am 14. November 2007 in Kraft tritt. Behörden und Umweltverbände wachen über den Vollzug des Gesetzes.

"Das neue Umweltschadensgesetz stärkt das Verursacher- und das Vorsorgeprinzip", erläutert der Präsident des Umweltbundesamtes, Prof. Dr. Andreas Troge. "Dies bringt der Umwelt einen Nutzen durch Prävention: Weil Berufstätige, beispielsweise Unternehmer, spätere Schäden auf eigene Kosten zu sanieren haben, schafft das neue Gesetz den Anreiz, sich jetzt so vorsichtig zu verhalten, dass Umweltschäden und damit Sanierungskosten gar nicht erst entstehen."

Das Umweltschadensgesetz enthält Mindestanforderungen für den Fall, dass geschützte Arten und Lebensräume, Gewässer oder Böden erheblich zu Schaden kommen oder eine solche erhebliche Schädigung droht. Die Schädigung oder die Gefahr einer Schädigung muss Folge einer beruflichen Tätigkeit sein. Für bestimmte, im Gesetz aufgezählte Tätigkeiten kommt es nicht auf ein Verschulden an. Solche potenziell gefährlichen Tätigkeiten sind beispielsweise der Betrieb eines Kraftwerks oder einer Abfalldeponie, der Transport von Gefahrgütern auf der Straße oder die Einleitung von Stoffen in Gewässer. Droht bei einer beruflichen Tätigkeit der Eintritt eines Umweltschadens, so muss der Verursacher alles tun, um diese Gefahr zu bannen. Ist der Schaden hingegen bereits eingetreten, so muss der Verursacher diesen auf eigene Kosten beseitigen.

Das Umweltschadensgesetz setzt auf die Initiative von betroffenen Einzelpersonen und der Umweltverbände: Diese können sich an die von den Ländern bestimmten Behörden mit der Maßgabe wenden, gegen den vermeintlichen Verursacher eines Umweltschadens vorzugehen. Letztlich können die individuell Betroffenen und die Umweltverbände behördliches Einschreiten auch gerichtlich durchsetzen. Vor allem den Umweltverbänden weist das Umweltschadensgesetz damit eine wichtige Rolle zu: Wegen ihrer Kompetenz und Erfahrung können sie Behörden auf Missstände hinweisen und so Sanierungsverfahren anstoßen. Die Behörde kann ihrerseits Sanierungsverfahren anordnen und überwacht den Schadenverursacher bei der Sanierung. Das Umweltschadensgesetz beugt damit eventuellen Schwächen des Vollzugs des Umweltrechts vor.

Mit dem Umweltschadensgesetz setzt Deutschland die europäische Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (2004/35/EG) vom 21. April 2004 in deutsches Recht um. Deutschland ist einer der ersten EU-Mitgliedstaaten, der die Richtlinie in die eigene Rechtsordnung integriert.

Das Umweltschadensgesetz können Sie hier herunterladen: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/u_schad_g.pdf

Eine englische Fassung des Gesetzes finden Sie unter: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/u_schad_g_eng.pdf

Die umgesetzte europäische Richtlinie ist unter folgendem Link erhältlich: www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/richtlinie_umwelthaftung.pdf