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30.07.2007 | Moderner Staat

Märkischer Kreis: Mit Dieselpartikelfilter Steuern sparen

Für Dieselfahrzeuge ohne Dieselpartikelfilter wird seit dem 01. April 2007 ein Steueraufschlag von 1,20 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum erhoben. Darauf weist die Straßenverkehrsbehörde des Märkischen Kreises hin. Allerdings gebe es ein Problem. Das Finanzamt weiß nicht, ob ein Fahrzeug über einen Partikelfilter verfügt oder nicht.

Entscheidend für die Besteuerung sind die Daten, die die Zulassungsbehörde an das Finanzamt übermittelt. Wird ein Dieselpartikelfilter nachgerüstet, empfehle sich ein Besuch in einem der Bürgerbüros des Kreises am Griesenbrauck in Iserlohn oder im Kreishaus Lüdenscheid. Hier müsse der Fahrzeugschein und die vollständig ausgefüllte Einbaubescheinigung sowie die allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Dieselpartikelfilters vorgelegt werden. Die Zulassungsbehörde ändert die Fahrzeugpapiere und übermittelt die Daten an das Finanzamt, das dann auf der Grundlage dieser Daten einen Steuerbescheid ausstellt. Ist der Dieselpartikelfilter bereits ab Werk eingebaut, ist dies prinzipiell bei neuen Autos aus den Fahrzeugpapieren erkennbar. Unter Ziff.22 findet sich ein Hinweis auf die Partikelminderungsstufe PM5. Dieser Wert wird an das Finanzamt weiter gegeben.

Es gibt aber auch den Fall, dass ein Fahrzeug über einen Dieselpartikelfilter verfügt, dies aber nicht aus den Fahrzeugpapieren zu erkennen ist. Dies ist insbesondere bei Fahrzeugen der Fall, die vor dem 1. April 2007 zugelassen wurden, oder bei Fahrzeugen, die noch mit einem Typdatensatz zugelassen werden sollen, der beim Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller noch nicht aktualisiert wurde. In diesen Fällen ist eine Änderung der Fahrzeugpapiere notwendig, um in den Genuss der Steuervorteile zu kommen. Sofern der Antragsteller bereits die EU-harmonisierten Zulassungsbescheinigungen vorlegen kann, beträgt die Gebühr für die Änderung 11,70 EUR.Um diese Änderung vornehmen zu können, benötigt die Zulassungsbehörde neben dem Fahrzeugschein eine Bescheinigung des Herstellers, dass das betreffende Fahrzeug ab Werk über einen Dieselpartikelfilter verfügt und die Partikelminderungsstufe PM5 gegeben ist. Alternativ kann auch eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug vorgelegt werden, sofern aus dieser zu entnehmen ist, dass ein entsprechender Dieselpartikelfilter ab Werk eingebaut ist. Davon kann bei Dieselfahrzeugen, die über die Emissionseinstufung nach Euro3 oder Euro4 verfügen, ausgegangen werden, wenn aus der EU-Übereinstimmungsbescheinigung hervorgeht, dass der Partikelausstoß weniger als 0,005 g/km beträgt.Die Vorlage des Fahrzeugbriefs ist nur erforderlich, wenn es sich noch um einen Fahrzeugbrief alten Rechts handelt und noch nicht um eine Zulassungsbescheinigung Teil II. In diesem Fall müssen dann auch die Fahrzeugpapiere gegen die EU-Dokumente umgetauscht werden. Die Gebühr für die technische Änderung und den Umtausch beträgt dann 15,10 EUR.

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